‘480
VIEL Abjonitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Anweitlungsempfänger unbefhränkt geltend gentadht werden,
y. DB. Erlaß, Zwang, argliftige Zäufdhung, wohl auch die exceptio
doli dadhin, daß mit dem Anweifenden vereinbart worden fei, daß die
Annahme nicht dem Empfänger gegenüber abgegeben werden follte
und dies der Empfänger bei Uebergabe der Anweifung gewußt habe
(vgl. Staub 8 7 zu Art. 300 HOS. &. F.).
Einwendungen au3 dem Verhältnifje des Angewiefenen zu dem An-
weifenden oder aus dem Verhältniffe zwildhen dem Legteren und dem
Anmweifungsempfänger kann der Angewiefene dem Empfänger gegen
Aber nur geltend machen, wenn und foweit fie au8S dem Ynhalte der
Unmweifung oder der Annahme (ff. oben) hervorgehen (Mi. IT, 651).
Vol. au S 792 mit Bem. . a
Durch diefe Beftimmung des Gejeße8 find ausgefülojfen die Ein:
mendungen aus dem RNaufalverbältnifie zwifhen dem Anweifenden und
dem Angewiejenen (De dung s verhältnis), fowie aus dem Verhältnilie des
Anweifenden zum Anweifungsempfänger (WB aluta verhältnis). Infolgedeffen
At die Verpflichtung aus einer akzeptierten Anweifung noch im höheren
Maße abftrakt als ein Schuldverfprechen des S$ 780 (vol. v. Tuhr a. a. DO.
S. 50, Mappaport, Einreden au3Z dem fremden Kechtsverhältnijle S. 115 ff.;
“erner Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 74, Goldmann-Lilienthal S. 840, abweichend
Dernburg $ 241, HIT). Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn der An-
mweijungsempfänger von derartigen Einwendungen Kenntni3 hatte, vgl. Wien:
jtein, Hecht 1906 S. 1418, ®ruchot, Beitr. Bd. 48 S. 480. € fönnen
ıber bier die Beftimmungen über ungerechtfertigte Bereiherung
eingreifen, wenn beide Raufalverhältnijfe zugleich mangelhaft find oder
wenn das DedungSverhältnis mangelhaft ft und das Valutaverbältnis in
ziner freigebigen Zuwendung oder einem Yuftrage zur Einziehung oder in
einem ®e\chäfte beiteht, daS Tomobhl auf Seite des Unweifenden wie aud) des
Anweifungsempfänger8 gegen ein gefeßliche8 Verbot oder gegen die guten
Sitten verftößt (vgl v. Tuhr a. a. ©. S. 50 ff. in ent/predender Anwendung
der 55 816, 817, 821, 822, zuftimmend auch Dertmann in Bem. 4, c und
ROR. Komm, Bem, 4, dagegen aber Plane in Bem. 2, a hiezu), Jowie auch
ine exceptio doli generalis (bgl. Crome 8 308 Nr. 13, Endemann I
S 195 Unm. 28; binfichtlich des Spieleinwandes vgl. ferner ROGOES. Bd. 52
Yir. 11, teilweife dagegen v. Tuhra. a. OD. S. 56 ff). , |
Ber Nebertragung des AnfpruchS müllen die dem Angewiefenen
gegen den Unweijungsempfänger zuftehenden Einwendungen auch dem neuen
Öläubiger gegenüber befteben bleiben (f. $ 404).
6. Da8 durch die Annahme im Sinne de8 8 784 zwilchen dem Angewiefenen und
dem Empfänger begründete Schuldverhältnig fteht im übrigen in Anfehung der Er-
Füllung unter den allgemeinen Grundfägen. € ann daher 3. B. der Angemiefene dem
Empfänger gegenüber auch eine ihm gegen diefen zuftehende Forderung zur Yufrech-
nung bringen (M. a. a. OD.)
‚797. Yeber die Frage, ob bei einer Siontration die leitende Bank die auf Un:
mweihung eines Wbredhnenden vorgenommene Gutfhrift feines WoredhnungsSfaldos3 anfechten
fann, weil einem anderen Nbrecdhnenden, Schuldner des erfteren, ein genügendes Gut:
haben nicht zuftand, vgl. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 74 jowie Bem. X zu & 783.
7 Gr Yeber Einfluß der Annahme auf die Zuläffigkeit des Widerrufs vgl. $ 790
mit Bem.
9. Eine Anweifung, die zum Zwede der Siherftellung des AUnweifungs:
empfängerS wegen defjen Zorderung gegen den Anweilenden gegeben wird, wird nicht
HU wenn das Bertragsverhältnis zwifchen dem Unweifenden und dem Ängewiefenen
aufgelöft wird, bal. die bei Warneyer Bd. 1 zu S 784 zitierte ROSE. vom 20. November 1891.
IIL. Wegen des Scheds vol. S 10 Schek®. (Der Scheck kann nicht angenommen
werden, Ein auf den Schef gefeBter Annahntevermerk ailt al8 nicht gefchrieben.)
D)
S 785,
Der Angewiefene ift nur gegen MusHändigung der Anweijung zur Leiftung
verpflichtet.
@. 11, 620; Il], 769,
1. 8 785 wurde erft vom €. II eingefügt (%. II, 584), Man ging hiebet von der
Erwägung aus, daß der Angewiefene nicht nur unter der Vorausjebung des S 371 an