Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIEL Abjonitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Anweitlungsempfänger unbefhränkt geltend gentadht werden, 
y. DB. Erlaß, Zwang, argliftige Zäufdhung, wohl auch die exceptio 
doli dadhin, daß mit dem Anweifenden vereinbart worden fei, daß die 
Annahme nicht dem Empfänger gegenüber abgegeben werden follte 
und dies der Empfänger bei Uebergabe der Anweifung gewußt habe 
(vgl. Staub 8 7 zu Art. 300 HOS. &. F.). 
Einwendungen au3 dem Verhältnifje des Angewiefenen zu dem An- 
weifenden oder aus dem Verhältniffe zwildhen dem Legteren und dem 
Anmweifungsempfänger kann der Angewiefene dem Empfänger gegen 
Aber nur geltend machen, wenn und foweit fie au8S dem Ynhalte der 
Unmweifung oder der Annahme (ff. oben) hervorgehen (Mi. IT, 651). 
Vol. au S 792 mit Bem. . a 
Durch diefe Beftimmung des Gejeße8 find ausgefülojfen die Ein: 
mendungen aus dem RNaufalverbältnifie zwifhen dem Anweifenden und 
dem Angewiejenen (De dung s verhältnis), fowie aus dem Verhältnilie des 
Anweifenden zum Anweifungsempfänger (WB aluta verhältnis). Infolgedeffen 
At die Verpflichtung aus einer akzeptierten Anweifung noch im höheren 
Maße abftrakt als ein Schuldverfprechen des S$ 780 (vol. v. Tuhr a. a. DO. 
S. 50, Mappaport, Einreden au3Z dem fremden Kechtsverhältnijle S. 115 ff.; 
“erner Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 74, Goldmann-Lilienthal S. 840, abweichend 
Dernburg $ 241, HIT). Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn der An- 
mweijungsempfänger von derartigen Einwendungen Kenntni3 hatte, vgl. Wien: 
jtein, Hecht 1906 S. 1418, ®ruchot, Beitr. Bd. 48 S. 480. € fönnen 
ıber bier die Beftimmungen über ungerechtfertigte Bereiherung 
eingreifen, wenn beide Raufalverhältnijfe zugleich mangelhaft find oder 
wenn das DedungSverhältnis mangelhaft ft und das Valutaverbältnis in 
ziner freigebigen Zuwendung oder einem Yuftrage zur Einziehung oder in 
einem ®e\chäfte beiteht, daS Tomobhl auf Seite des Unweifenden wie aud) des 
Anweifungsempfänger8 gegen ein gefeßliche8 Verbot oder gegen die guten 
Sitten verftößt (vgl v. Tuhr a. a. ©. S. 50 ff. in ent/predender Anwendung 
der 55 816, 817, 821, 822, zuftimmend auch Dertmann in Bem. 4, c und 
ROR. Komm, Bem, 4, dagegen aber Plane in Bem. 2, a hiezu), Jowie auch 
ine exceptio doli generalis (bgl. Crome 8 308 Nr. 13, Endemann I 
S 195 Unm. 28; binfichtlich des Spieleinwandes vgl. ferner ROGOES. Bd. 52 
Yir. 11, teilweife dagegen v. Tuhra. a. OD. S. 56 ff). , | 
Ber Nebertragung des AnfpruchS müllen die dem Angewiefenen 
gegen den Unweijungsempfänger zuftehenden Einwendungen auch dem neuen 
Öläubiger gegenüber befteben bleiben (f. $ 404). 
6. Da8 durch die Annahme im Sinne de8 8 784 zwilchen dem Angewiefenen und 
dem Empfänger begründete Schuldverhältnig fteht im übrigen in Anfehung der Er- 
Füllung unter den allgemeinen Grundfägen. € ann daher 3. B. der Angemiefene dem 
Empfänger gegenüber auch eine ihm gegen diefen zuftehende Forderung zur Yufrech- 
nung bringen (M. a. a. OD.) 
‚797. Yeber die Frage, ob bei einer Siontration die leitende Bank die auf Un: 
mweihung eines Wbredhnenden vorgenommene Gutfhrift feines WoredhnungsSfaldos3 anfechten 
fann, weil einem anderen Nbrecdhnenden, Schuldner des erfteren, ein genügendes Gut: 
haben nicht zuftand, vgl. Seuff. Arch. Bd. 58 Nr. 74 jowie Bem. X zu & 783. 
7 Gr Yeber Einfluß der Annahme auf die Zuläffigkeit des Widerrufs vgl. $ 790 
mit Bem. 
9. Eine Anweifung, die zum Zwede der Siherftellung des AUnweifungs: 
empfängerS wegen defjen Zorderung gegen den Anweilenden gegeben wird, wird nicht 
HU wenn das Bertragsverhältnis zwifchen dem Unweifenden und dem Ängewiefenen 
aufgelöft wird, bal. die bei Warneyer Bd. 1 zu S 784 zitierte ROSE. vom 20. November 1891. 
IIL. Wegen des Scheds vol. S 10 Schek®. (Der Scheck kann nicht angenommen 
werden, Ein auf den Schef gefeBter Annahntevermerk ailt al8 nicht gefchrieben.) 
D) 
S 785, 
Der Angewiefene ift nur gegen MusHändigung der Anweijung zur Leiftung 
verpflichtet. 
@. 11, 620; Il], 769, 
1. 8 785 wurde erft vom €. II eingefügt (%. II, 584), Man ging hiebet von der 
Erwägung aus, daß der Angewiefene nicht nur unter der Vorausjebung des S 371 an
	        
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