Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

II. Zivilrecht. 
auch von Savigny vertretene Ansicht, welche ohne weiteres diese Universalität des Kon— 
kurses annimmt, unhaltbar; durch Staatsverträge könnte letztere eingeführt werden, aber, 
wenn sie nicht selbst wieder in anderer Weise die Rechtssicherheit geführden soll, auch nur 
unter erheblichen Vorsichtsmaßregeln und Beschränkungen. 
Der Konkurs ist weder eine Universalsuccession, noch enthält er die Konstituierung 
einer juristischen Person; er ist vielmehr ein möglichst umfassendes Zwangsvoll? 
streckungsverfahren, und zunächst Beschlagnahmeverfahren bezüglich des Ver— 
mögens des Gemeinschuldners zu Gunsten aller sich meldenden Gläubiger. Aus der 
Natur des Zwangsvollstreckungsverfahrens aber folgt, daß es nicht ohne weiteres extra— 
territoriale Wirksamkeit haben kann, folgt mit anderen Worten seine zunächst streng terri— 
toriale, gerade nicht-universelle Natur im internationalen Sinne. Daher beftimmt auch 
die deutsche Konkursordnung 8 237 (207) Abs. 1: „Besitzt ein Schulbner, über dessen 
Vermögen im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet ist; Vermögensgegensiände im In— 
lande, so ist die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig,“ d. h. es 
tritt die bei einer inländischen Konkurseröffnung unmittelbar eintretende Wirkung der 
Ausschließung anderer Zwangsvollstreckungen (K.D. 8 14) nicht ein. (Freilich koͤnnen 
kraft Anordnung des Reichskanzlers mit Zustimmung des Bundesrates, sowie durch 
Staatsvertrag Ausnahmen, welche also der ausländischen Konkurseröffnung jene Wirkung 
beilegen, stattfinden). Dagegen kann die im Auslande eingesetzte Konkursverwaltung, 
falls nicht im Inlande über das im Inlande befindliche Vermögen' ein besonderer Konkurs 
zu eröffnen ist (ogl. unten), dieses Vermögen in den auslandischen Konkurs herein— 
ziehen unter der Voraussetzung, daß nicht Gläubiger, die im Inlande ihre Ansprüche 
geltend machen können, durch Arresterwirkung dies hindern. Der Gemeinschuldner, der 
durch die Konkurseröffnung nicht geschäftsunfähig wird, vielmehr nur die Dispositions— 
befugnis über das in den Konkurs fallende Vermögen verliert, kann ebendeshalb, solange 
die Konkursverwaltung nicht das in einem anderen Lande befindliche Vermögen tat— 
sächlich mit Beschlag hat belegen lassen, über dieses letzte Vermögen verfügen. Der Beschluß 
des Gerichts den Konkurs zu eröffnen, ist nicht ein Urteil im Sinne des Zivilprozesses. 
Die Grundsätze und Formalitäten, welche für Vollstreckung von ausländischen Zipvil— 
urteilen gelten, finden daher keine Anwendung. 
8 42. Einzelne Fragen. Das zuständige Konkursgericht wird nicht 
durch die Staatsangehörigkeit, vielmehr, da es sich um Geltendmachung von Ansprüchen 
in einem möglichst umfassenden Gerichtsstande handelt, durch den Wohnsitz im Sinne 
des Zivilprozeßrechts bestimmt; dafür spricht auch die praktische Rücksicht, daß der Wohn— 
sitz der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Gemeinschuldners ist. Falls der 
Gemeinschuldner eine gewerbliche Niederlassung hat, ist nach der neuen Redattion der 
deutschen K.O. 8 71 der Ort dieser Niederlassung in erster Linie maßgebend. 
Es kann aber jemand gleichzeitig mehrere Wohnsitze oder doch Geschäfts- 
zentren oder Vermögenskomplere in mehreren Staaten haben. Danu können 
in diesen Staaten besondere Konkurfe über das daselbst befindliche Vermögen stattfinden; 
nach K.O. 8 288 (208) findet im Deutschen Reiche ein solcher Partikularkonkurs statt, 
wenn der Schuldner im Inlande eine gewerbliche Niederlassung oder ein mit Wohn— 
und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer. Nutznießer oder Vächter 
bewirtschaftet. 
Jede Forderung kann in dem Konkurse des Domizils, eine Forderung in einem 
nicht von dem Domizilgerichte eröffneten Konkurse aber der richtigen Ansicht nach nur 
dann geltend gemacht werden, wenn bei dem betreffenden Gerichte ein Gerichtsstand für 
die Forderung begründet ist. (Anders freilich nach der meist vertretenen Auslegung 
K.O. 8 2838.) 
Der richtigen, freilich bestrittenen (in England aber für die Befriedigung aus 
anderem Besitz als Grundbesitz geltenden) Ansicht zufolge muß jedoch der Gläubiger, was 
er in einem Konkurse erhalten hat, in einem anderen Konkurse, in welchem er ebenfalls 
Befriedigung sucht, sich anrechnen lassen.
	        
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