II. Zivilrecht.
auch von Savigny vertretene Ansicht, welche ohne weiteres diese Universalität des Kon—
kurses annimmt, unhaltbar; durch Staatsverträge könnte letztere eingeführt werden, aber,
wenn sie nicht selbst wieder in anderer Weise die Rechtssicherheit geführden soll, auch nur
unter erheblichen Vorsichtsmaßregeln und Beschränkungen.
Der Konkurs ist weder eine Universalsuccession, noch enthält er die Konstituierung
einer juristischen Person; er ist vielmehr ein möglichst umfassendes Zwangsvoll?
streckungsverfahren, und zunächst Beschlagnahmeverfahren bezüglich des Ver—
mögens des Gemeinschuldners zu Gunsten aller sich meldenden Gläubiger. Aus der
Natur des Zwangsvollstreckungsverfahrens aber folgt, daß es nicht ohne weiteres extra—
territoriale Wirksamkeit haben kann, folgt mit anderen Worten seine zunächst streng terri—
toriale, gerade nicht-universelle Natur im internationalen Sinne. Daher beftimmt auch
die deutsche Konkursordnung 8 237 (207) Abs. 1: „Besitzt ein Schulbner, über dessen
Vermögen im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet ist; Vermögensgegensiände im In—
lande, so ist die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen zulässig,“ d. h. es
tritt die bei einer inländischen Konkurseröffnung unmittelbar eintretende Wirkung der
Ausschließung anderer Zwangsvollstreckungen (K.D. 8 14) nicht ein. (Freilich koͤnnen
kraft Anordnung des Reichskanzlers mit Zustimmung des Bundesrates, sowie durch
Staatsvertrag Ausnahmen, welche also der ausländischen Konkurseröffnung jene Wirkung
beilegen, stattfinden). Dagegen kann die im Auslande eingesetzte Konkursverwaltung,
falls nicht im Inlande über das im Inlande befindliche Vermögen' ein besonderer Konkurs
zu eröffnen ist (ogl. unten), dieses Vermögen in den auslandischen Konkurs herein—
ziehen unter der Voraussetzung, daß nicht Gläubiger, die im Inlande ihre Ansprüche
geltend machen können, durch Arresterwirkung dies hindern. Der Gemeinschuldner, der
durch die Konkurseröffnung nicht geschäftsunfähig wird, vielmehr nur die Dispositions—
befugnis über das in den Konkurs fallende Vermögen verliert, kann ebendeshalb, solange
die Konkursverwaltung nicht das in einem anderen Lande befindliche Vermögen tat—
sächlich mit Beschlag hat belegen lassen, über dieses letzte Vermögen verfügen. Der Beschluß
des Gerichts den Konkurs zu eröffnen, ist nicht ein Urteil im Sinne des Zivilprozesses.
Die Grundsätze und Formalitäten, welche für Vollstreckung von ausländischen Zipvil—
urteilen gelten, finden daher keine Anwendung.
8 42. Einzelne Fragen. Das zuständige Konkursgericht wird nicht
durch die Staatsangehörigkeit, vielmehr, da es sich um Geltendmachung von Ansprüchen
in einem möglichst umfassenden Gerichtsstande handelt, durch den Wohnsitz im Sinne
des Zivilprozeßrechts bestimmt; dafür spricht auch die praktische Rücksicht, daß der Wohn—
sitz der Mittelpunkt der geschäftlichen Tätigkeit des Gemeinschuldners ist. Falls der
Gemeinschuldner eine gewerbliche Niederlassung hat, ist nach der neuen Redattion der
deutschen K.O. 8 71 der Ort dieser Niederlassung in erster Linie maßgebend.
Es kann aber jemand gleichzeitig mehrere Wohnsitze oder doch Geschäfts-
zentren oder Vermögenskomplere in mehreren Staaten haben. Danu können
in diesen Staaten besondere Konkurfe über das daselbst befindliche Vermögen stattfinden;
nach K.O. 8 288 (208) findet im Deutschen Reiche ein solcher Partikularkonkurs statt,
wenn der Schuldner im Inlande eine gewerbliche Niederlassung oder ein mit Wohn—
und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer. Nutznießer oder Vächter
bewirtschaftet.
Jede Forderung kann in dem Konkurse des Domizils, eine Forderung in einem
nicht von dem Domizilgerichte eröffneten Konkurse aber der richtigen Ansicht nach nur
dann geltend gemacht werden, wenn bei dem betreffenden Gerichte ein Gerichtsstand für
die Forderung begründet ist. (Anders freilich nach der meist vertretenen Auslegung
K.O. 8 2838.)
Der richtigen, freilich bestrittenen (in England aber für die Befriedigung aus
anderem Besitz als Grundbesitz geltenden) Ansicht zufolge muß jedoch der Gläubiger, was
er in einem Konkurse erhalten hat, in einem anderen Konkurse, in welchem er ebenfalls
Befriedigung sucht, sich anrechnen lassen.