Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

9. v. Bar, Internationales Privatrecht. 
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Besonders bestritten und zugleich wichtig ist die Frage der internationalen Wirk⸗ 
samkeit der Konkursbeendigung (insbesondere durch Zwangso ergleich) bezüglich der nicht 
ooll befriedigten Forderungen. Die Befreiung für den Reft muß auch im Inlande 
wirken, wenn die Forderung materiell nach dem Gesetze des Staates des Konkursgerichts 
zu beurteilen ist oder der Gläubiger sie bei dem Konkursgerichte geltend gemacht hat, 
wodurch er sich auch allen Konsequenzen dieses Konkursverfahrens unterwirft. Nut 
für einen gleichzeitig in einem anderen Lande eröffneten Partikularkonkurs wird solche 
Befreiung nicht gelten können, wenn nicht auch materiell die Forderung nach den Gesetzen des 
ersteren Staates zu beurteilen ist. Die Ansicht, welche der Befreiung des Schuͤldners 
durch den Konkurs in jedem Falle extraterritoriale Wirkung abspricht, widerstrebt der 
bons sßdes und führt zu Ergebnissen, die im internationalen Verkehr kaum erträglich sind. 
Die Rangordnung (Priorität) der einzelnen Konkursforderungen ist nach dem 
am Sitze des Konkursgerichts geltenden Recht zu beurteilen; Pfand- und Reten— 
tionsrechte sind jedoch nach der lex rei sitas, Pfandrechte an Forderungen nach dem 
über letztere entscheidenden Rechte zu beurteilen, und zwar muß nach diesem Gesetze auch 
beurteilt werden die Priorität solcher Rechte uͤntereinander vie die Frage, ob und in— 
wieweit diese Rechte das Recht einer abgesonderten Befriedigung gewähren; denn diese 
letzteren Fragen sind nichts anderes als Fragen über die Bedeutung jener Rechte selbst. 
Die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gewisser, von dem Gemeinschuldner schon 
vor der Konkurseröffnung vorgenommener Handlungen muß zunächst ab— 
hängig sein von dem örklichen Recht, welchein dee — 
worfen ist; aber die Glaͤubiger (oder in ihrer Vertretung der Güterverwalter, Syndik) 
können eine solche Anfechtung auch stets nur insowei durchsetzen, als dasjenige Recht sie 
gestattet, auf welches sie überhaupt ihr Recht zur Beschlanchme stützen, d. h. also das 
Recht des Konkursgerichts. 
Für eine Aufrechnung mit einer einem Schuldner der Konkursmasse zustehenden 
For derung muß es genügen, wenn die Aufrechnung gestattet ist nach dem Gesetze, nach 
welchem die Gegenforderung des Schuldners an sich zu beurteilen ist, ebenso aber, wem 
nur das Gesetz des Konkurdagerichts vie⸗ Aufrechnung gestattet. 
348. Schlußbemerkung. Die vorstehenden Sätze zeigen, daß, ungeachtet eine 
universelle Wirkung des Konkurses nicht anzunehmen ist, bei einiger Vorsicht der 
Gläubiger und der Konkursverwaltungen auch nach dem Prinzipe der Territorialität 
des Konkurses den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs und Kredits einigermaßen 
genügt werden kann. Die richtige Abfassung von Staatsverträgen über internationale 
Behandlung der Konkurse ist, wenn die Gesetzgebungen der in Betracht kommenden 
Staaten wesentlich verschieden sind, keineswegs leicht, und ein allgemeiner derartiger 
internationaler Staatsvertrag, der jedem zivilisierten Staate den Beitritt gestatten würde, 
müßte zurzeit in hohem Grade — ——— 
nationales Privatrecht hat sich freilich schon mit einem Projekte algemeiner interuationaler 
Behandlung der Konkurfe beschaftin
	        
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