9. v. Bar, Internationales Privatrecht.
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Besonders bestritten und zugleich wichtig ist die Frage der internationalen Wirk⸗
samkeit der Konkursbeendigung (insbesondere durch Zwangso ergleich) bezüglich der nicht
ooll befriedigten Forderungen. Die Befreiung für den Reft muß auch im Inlande
wirken, wenn die Forderung materiell nach dem Gesetze des Staates des Konkursgerichts
zu beurteilen ist oder der Gläubiger sie bei dem Konkursgerichte geltend gemacht hat,
wodurch er sich auch allen Konsequenzen dieses Konkursverfahrens unterwirft. Nut
für einen gleichzeitig in einem anderen Lande eröffneten Partikularkonkurs wird solche
Befreiung nicht gelten können, wenn nicht auch materiell die Forderung nach den Gesetzen des
ersteren Staates zu beurteilen ist. Die Ansicht, welche der Befreiung des Schuͤldners
durch den Konkurs in jedem Falle extraterritoriale Wirkung abspricht, widerstrebt der
bons sßdes und führt zu Ergebnissen, die im internationalen Verkehr kaum erträglich sind.
Die Rangordnung (Priorität) der einzelnen Konkursforderungen ist nach dem
am Sitze des Konkursgerichts geltenden Recht zu beurteilen; Pfand- und Reten—
tionsrechte sind jedoch nach der lex rei sitas, Pfandrechte an Forderungen nach dem
über letztere entscheidenden Rechte zu beurteilen, und zwar muß nach diesem Gesetze auch
beurteilt werden die Priorität solcher Rechte uͤntereinander vie die Frage, ob und in—
wieweit diese Rechte das Recht einer abgesonderten Befriedigung gewähren; denn diese
letzteren Fragen sind nichts anderes als Fragen über die Bedeutung jener Rechte selbst.
Die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit gewisser, von dem Gemeinschuldner schon
vor der Konkurseröffnung vorgenommener Handlungen muß zunächst ab—
hängig sein von dem örklichen Recht, welchein dee —
worfen ist; aber die Glaͤubiger (oder in ihrer Vertretung der Güterverwalter, Syndik)
können eine solche Anfechtung auch stets nur insowei durchsetzen, als dasjenige Recht sie
gestattet, auf welches sie überhaupt ihr Recht zur Beschlanchme stützen, d. h. also das
Recht des Konkursgerichts.
Für eine Aufrechnung mit einer einem Schuldner der Konkursmasse zustehenden
For derung muß es genügen, wenn die Aufrechnung gestattet ist nach dem Gesetze, nach
welchem die Gegenforderung des Schuldners an sich zu beurteilen ist, ebenso aber, wem
nur das Gesetz des Konkurdagerichts vie⸗ Aufrechnung gestattet.
348. Schlußbemerkung. Die vorstehenden Sätze zeigen, daß, ungeachtet eine
universelle Wirkung des Konkurses nicht anzunehmen ist, bei einiger Vorsicht der
Gläubiger und der Konkursverwaltungen auch nach dem Prinzipe der Territorialität
des Konkurses den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs und Kredits einigermaßen
genügt werden kann. Die richtige Abfassung von Staatsverträgen über internationale
Behandlung der Konkurse ist, wenn die Gesetzgebungen der in Betracht kommenden
Staaten wesentlich verschieden sind, keineswegs leicht, und ein allgemeiner derartiger
internationaler Staatsvertrag, der jedem zivilisierten Staate den Beitritt gestatten würde,
müßte zurzeit in hohem Grade — ———
nationales Privatrecht hat sich freilich schon mit einem Projekte algemeiner interuationaler
Behandlung der Konkurfe beschaftin