376 III. Strafrecht.
S. 2873 Der sel be, Strafproz. Erö terungen (1875) S. 28. — Val. Rat enau, Ztschr. f. Str. R.⸗
Wiff. Bd. F— S. 514. sorez r gen As5 — Zishr
I. Auch die Parteien sind Beweismittel, d. h. das Gericht kann seine Überzeugung
von der Richtigkeit einer Tatsache auf die Aussage des Beschuldigten (oder des Privat—
oder Nebenklägers) stützen, mag diese Aussage zu Ungunsten des Aussagenden lauten
(sog. Geständnis) oder zu seinen Gunsten.
II. Der zur sog. verantwortlichen Vernehmung schriftlich geladene Beschuldigte ist
verpflichtet, zu erscheinen. Bei Ausbleiben erfolgt Vorführung (88 133 — 134). Dagegen
besteht keine Verpflichtung des Beschuldigten zur Aussage ; sehr charakteristisch F 136
Abs. 1 Satz 2 St.P.O.: der Beschuldigte ist zu befragen, „ob“ er etwas auf die Be—
schuldigung erwidern wolle, nicht: „was“ er erwidern wolle. Im Zusammenhang damit
ist auch das „artikulierte Verhör“ des gemeinen Strafprozesses weggefallen, in dem der
inquisitionelle Charakter des letzteren seinen deutlichsten Ausdruck fand.
Parteieid ist im Strafprozeß heute, wenigstens bei uns, ausgeschlossen. Die eigen⸗
kümliche englische Institution der zeugeneidlichen Vernehmung des Angeklagten ist unferer
Auffassung gänzlich fremd und wird s jedenfalls stets bleiben.
8 36.
d) Die Beweiswürdigung und die Konsequenzen der Beweisfrage—
entscheidung.
Literatur: p. Savigny, Die eerehen in Beziehung auf eine neue St. P.O. (1846),
auch Goltd. Arch. Bd VI 481; v. Schwarze, Goltd. Arch. Bd VI G. 721 Schaper, Goltd.
Arch. Bd. XIV S. 180, 245; 8. Bar, Recht und Beweis im Geschworenengericht (18360; Spohr,
Das Veweisinteresse in Strafsachen (1804). Vgl. Wach, Die Beweislast (19015
J. Im Gegensatz zu den sog. gesetzlichen Beweisregeln des gemeinen Prozeßrechts
gilt heute der Grundsatz der freden Beweiswürdigung: über das Ergebnis der
Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Ver—⸗
handlung geschöpften Überzeugung (I 260 St. P. O.). Und zwar unterliegen alle Arten
von Beweismitteln dieser freien Würdigung. Geschworene Eide sind keine Nötigung zum
Fürwahrhalten; Unbeeidigtsein einer Aussage ist kein Hindernis des Fürwahrhaltens
limmer unter der Voraussetzung, daß eine dem Gesetz entsprechende Vereidigung bezw.
Nichtvereidigung vorlag). Fuͤr das Geständnis wird bisweilen gelehrt, es könne ihm nur
dann geglaubt werden, wenn es durch mindestens ein weiteres Beweismittel unerstützt
werde. Aber 8 260 gibt dem Richter auch dem Geständnis gegenüber volle Würdigungs⸗
freiheit; der Richter kann dem Geständnis ebensosehr trauen wie mißtrauen, er braucht
weder für seinen Glauben noch für seine Ungläubigkeit andere Beweismittel als Stütze.
Nicht übersehen werden darf, daß die Beweiswürdigungsfreiheit nicht etwa Beweis⸗
würdigungs willkür ist; die Beweiswürdigung muß mit Liner conviction raisonnée,
nicht einer eonvietion instinctive operieren.
Durchbrochen wird jedoch der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die
Präsumtionen (oben 8 29 7T1 1; vgl. auch 8 475 St. P.O.).
II. Nur wenn klar bewiesen (eventuell auf Grund ergänzender Präsumtionen an—
zunehmen) ist, daß alle für das Bestehen des Strafanspruchs unerläßlichen Tatsachen vor⸗
liegen, und daß ihn ausschließende Tatsachen (Schuldausschließungs-, Strafausschließungs,
Strafaufhebungsgründe uc s. w.) nicht vorliegen, ergeht Verurteilung. Jeder nicht be—
hobene Zweifel (non liquet) an irgend einer relevanten Tatsache (z. B. Rotwehr, Zu⸗
rechnungsfähigkeit, Verjaͤhrung) führt zur Freisprechung: in Aubio pro reo. Der Kläger
trägt im Strafprozeß die materielle Beweislast. Alle Einschränkungen dieses
Satzes, die mitunter behauptet werden, sind unberechtigt und willkürlich. Nur eine etwa
vorhandene Präsumtion entbindet von Beweise.