Full text: Neueste Zeit (Abt. 3)

464 Vierundzwanzigstes Buch. Fünftes Kapitel. 
gangslehren einigermaßen dadurch ausgeglichen, daß sich der 
Gedanke des alten Rechtes der Stände zur Teilnahme am 
Staatsleben zwar nur an wenigen Stellen ganz lebendig er⸗ 
halten, aber doch auch noch nirgends völlig verflüchtigt hatte. 
Dabei waren diese alten Stände ja ursprünglich gewiß nicht 
Repräsentanten organischen Staatslebens, sondern vielmehr Ver⸗ 
treter nur ihrer ganz persönlichen, partikularen Rechte gegen⸗— 
über der Staatsgewalt gewesen: aber sie hatten sich doch in 
den meisten Territorien, wo sie noch bestanden oder wo die Er⸗ 
innerung an ihre einstige Tätigkeit fortwährte, in der Behand⸗ 
lung der Geschaͤfte allmählich zu mehr oder minder allgemeinen 
Vertretern der Landeseingesessenen emporgeschwungen. Ver— 
mochten sie nun nicht, in einer gewissen Umbildung und Neu— 
formierung, als Vertretungskörper auch des modernen, subjekti⸗ 
oistischen, organischen Staates fortzubestehen? 
Man begreift, wie leicht dies an sich denkbar war; und bis 
zu den vierziger Jahren hin, ja bis tief in sie hinein sind auf 
deutschem Boden immer und immer wieder Verfassungen — 
wenn auch nicht der beiden Großstaaten — entstanden, für 
deren Ausbau in den verschiedensten Modifikationen an die 
alten Stände angeknüpft wurde. Aber konnte in diesem Falle 
nicht auch nur zu leicht das alte, ursprünglich partikulare und 
persönliche Recht gewisser Stände, insbesondere des Adels und 
der Kirche, mit in den neuen Staat übernommen werden? 
Und wurde die Bildung einer Vertretung nach dem altständi⸗— 
schen Prinzipe nicht immer schwerer, je mehr sich die moderne 
Entwicklung des Wirtschaftslebens der Unternehmung in ihren 
gesellschaftlichen Ergebnissen von jener sozialen Schichtung ent⸗ 
fernte, aus der einmal, vor Jahrhunderten, die Bildung der 
alten politischen Stände hervorgegangen war? 
In diesem Hin und Her von Schwierigkeiten fiel es 
dem liberalen Denken überaus schwer, sich zu einfachen, klaren 
Vorstellungen und Forderungen zu entwickeln. 
Gewiß belebten die Staatsrechtslehrer noch des ausgehenden 
18. Jahrhunderts den Gedanken des Repräsentativcharakters 
der alten Stände im Geiste der westeuropäisch-konstitutionellen
	        
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