Full text: Das kommunale Wahlrecht

gung nicht in Gemeindebezirken gelten, die am 18. Januar 1854 
schon mehr als 2000 Einwohner umfaßten. Der Wirkungskreis des 
Pluralrechtes ist also im wesentlichen auf die kleineren Land— 
gemeinden beschränkt; es soll in erster Linie die Interessen des 
Großgrundbesitzes schützen. 
In Meiningen wurde das bisherige Einftimmenwahlrecht 
im Jahre 1807 dahin abgeändert, daß in den Städten ein Pluralstimm⸗ 
recht bis zu 10 Stimmen geschaffen wurde. In den Landgemeinden 
blieb das alte Pluralstimmrecht unverändert bestehen. In den 
Städten gewährt ein Jahressteuersatz der Grund-, Gebäude- und 
Einkommensteuer bis zu 15 Mk. eine Stimme, 15 —80 Mk. 
2 Stimmen, 80-60 Mk. 8 Stimmen, 60—-758 Mk. 4 Stimmen, 765 bis 
120 Mk. b Stimmen, je 100 Mk. Steuersatz weiter berechtigen zu 
einer weiteren Stimme, bis zum Höchstbetrage von 10 Stimmen. 
In den Landgemeinden kommt auf je 16 Mk. Steuersatz eine 
Stimme, und es ist die Höchststimmenzahl nur dadurch beschränkt, 
daß sie nicht mehr als 25 Proz. der stimmberechtigten Stimmen be— 
tragen darf. Diese Wahlrechtsverschlechterung richtete sich in erster 
Linie gegen die Sozialdemokratie, die in verschiedenen Orten an— 
sehnliche Minoritäten im Gemeinderate besaß. Ihre Verdrängung 
zelang mittels des neuen Gemeindestimmrechtes vollständig. 
2. Bürgerrechtsgebühren. 
Eine nicht geringe Bedeutung in dem System der Mittel, durch 
die die Herrschaft des Besitzes in der Gemeindeverwaltung gegen— 
über den nichtbesitzenden Klassen gesichert wird, haben die Bürger⸗— 
rechtsgebühren, die überall dort zur Erhebung kommen, wo 
die Bürgerrechtsgemeinde besteht und die Teilnahme am Wahlrecht 
bon dem Besitz des Bürgerrechts abhängig ist. So konnten z. B. 
die Gemeinden in Württemberg bis zum Jahre 1907 ein Bürger— 
geld von 10 Mk. erheben, das allerdings durch Ortsstatut bis auf 
5 Mk. herabgesetzt werden konnte. So gering die Summe er— 
scheint, so war sie doch tatsächlich in Verbindung mit der Vorschrift 
einer dreijährigen Steuerzahlung ein wirksames Hindernis gegen 
die Bürgerschaftsordnung seitens der Arbeiterschaft. Durch 
die Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 wurde die BVürger— 
rechtsgebühr bei Erfüllung der Bedingung einer dreijährigen 
Steuerzahlung auf 2 Mk. allgemein festgesetzt. Damit ist die Er— 
werbung des Bürgerrechts der Arbeiterklasse wesentlich er— 
leichtert worden. Bedeutend höher sind die Sätze in Baden, 
wo beim Antritt des angeborenen Bürgerrechts eine Gebühr zu 
entrichten ist, die je nach der Größe der Gemeinde 6—16 Mk. beträgt, 
für den Erwerb des Bürgerrechts 5—10 Proz. von der Summe, 
die sich ergiebt, wenn das Gesamtsteuerkapital des Ortes durch 
dessen Seelenzahl ohne Einrechnung der staatsbürgerlichen Ein— 
wohner geteilt wird. In Bayern darf die Aufnahmegebühr in Ge⸗— 
meinden mit mehr als 20 000 Seelen 171,48 Mk., in Gemeinden von 
mehr als 5000 Seelen 128,67 Mk. in Gemeinden von mehr als
	        
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