Full text: Völkerrecht und Landesrecht

Vielmehr beruht die Eigenart des Vertrages darin, dass er dauernd 
entgegengesetzte, aber korrespondirende Interessen zu erfüllen ver- 
mag. Nicht dass sich zwei Gegensätze durch ihn ausgleichen, 
ist das Wesen des Vertrags, sondern dass sich in ihm zwei Per- 
sonen zusammenfinden, deren Bedürfnisse derart entgegengesetzt 
sind, dass gerade das, was der eine haben, der andere geben 
will. Somit ist der Vertrag die Vereinigung mehrerer 
Personen von verschiedenem, aber korrespondirendem Interesse 
zuinhaltlich entgegengesetzten, auf denselben äusse- 
ren Zweck gerichteten Willenserklärungen.*) 
Hieraus ergiebt sich aber zwingend, dass durch eine Vereini- 
gung von Willen dieser Art ein Gemeinwille nicht gebildet 
werden kann. Denn wie man auch über die Möglichkeit der 
Vorstellung eines solchen „allgemeinen“ Willens, eines Kollektiv- 
willens und dergl. denken mag, soviel ist sicher, dass er gedacht 
werden ‚kann nur als eine Verschmelzung inhaltlich vollkommen 
gleicher Willen. Der Vertrag im festgestellten Sinne ist also un- 
fähig, einen Gemeinwillen ®), unfähig demnach, solches Recht zu 
arzeugen, das einen Gemeinwillen als Quelle voraussetzt. 3} 
HN. 
Dies Ergebniss ist nun für das Völkerrecht von der 
grössten Bedeutung. Zweifellos ist ein beträchtlicher Bestandtheil 
lingtheit unseres Daseins durch etwas ausser uns: Personen, Sachen, Zu- 
stände, Ereignisse‘, — im objektiven Sinne „die Dinge, durch die unser Dasein 
bedingt ist“. (lhering, Der Besitzwille. Jena 1889. S. 25, Note 1. Vergl. 
auch Binding, Normen. I. 2. Aufl. Leipzig 1890. S. 356f., der Ihering’s 
Definition billigt, indess das Interesse als Urtheil des Subjekts über den 
Werth der Dinge betrachtet. Nicht nothwendig ist Interesse im subjek- 
tiven Sinne == Begehren; so Leonhard a. a. 0. I. S. 113, Note 3; 
Regelsberger a. a. O0. I. S. 76.) Nun ist der durch Vermittelung des Ver- 
trags herzustellende Erfolg gewiss für beide Paciscenten objektiv von gleichem 
„Interesse“, aber ihr subjektives Interesse an diesem Erfolge ist nicht das- 
selbe. S. auch 1. 38 $ 17 de V. O. 45, 1: „inventae sunt enim hujusmodi 
Ibligationes (scil. stipulatio) ad hoc ut unusquisque sibi adquirat quod 
sua interest“. ; 
1) Binding, Gründung S. 69: „Der Vertrag ist das Rechtsgeschäft, welches 
iurch zwei von verschiedenen Rechtssubjekten ausgehende, auf denselben 
Zweck gerichtete, einander notwendig ergänzende Handlungen verschiedenen 
nhaltes begründet wird.“ 
2) Binding a. a. O.; Jellinek a. a. 0. S. 194. 
3) S. besonders Puchta, Gewohnheitsrecht. I, Erlangen 1828. S, 156 f.; 
Wilda., in Weiske’s Rechtslexikon. LS. 549.
	        
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