Full text : Völkerrecht und Landesrecht

wenn beide Kontrahenten zur Erfüllung verpflichtet sind *), aber
auch die Ausübung der aus dem Vertrage entspringenden Rechte,
wenn beide Kontrahenten solche erwerben. Soweit es sich dagegen
 um das Wollen künftigen Geschehens handelt, ist zu
scheiden zwischen dem Wollen des Verhaltens des Vertragszegners
 und dem Wollen des wirthschaftlichen oder rechtlichen
Erfolgs, der durch den Vertrag unmittelbar oder mittelbar bezweckt
 wird.
Der sehenkende Tradent nämlich „will“, dass der andere die
Sache nehme, der Deponent, dass sein Mitkontrahent die Sache
annehme und aufbewahre, der Käufer, dass der Verkäufer die
Sache ihm überlasse. Ebendasselbe „wollen“ auch Beschenkter,
Depositar und Verkäufer. Aber das, was für die Vorstellung der
Finen ein äusseres, von ihnen selbst nicht unmittelbar zu bewirkendes
 Geschehen, das ist vom Standpnnkte der Anderen beirachtet
 gerade ein eigenes Handeln. Was die Ersten geschehen
wissen wollen, dass wollen die Zweiten thun. Die Zahlung des
Kaufpreises, die der Verkäufer zwar ebenso „will“, wie der Käufer,
die „wünscht“ der Erstere als fremde, die beabsichtigt der
Zweite als eigene Handlung. Von diesem Gesichtspunkte aus
ist also, was beide „wollen“, nicht das Gleiche.
Anders steht es mit dem äusseren, wirthschaftlichen oder
rechtlichen Erfolge, den Käufer und Verkäufer „beabsichtigen“.
Dieser Erfolg ihres Vertrages, der „Zweck,“ zu dem sie beide
handeln oder handeln wollen, ist derselbe. Er wird von beiden
zleichmässig in den Willen aufgenommen. Er ist das „l1dem
placitum,“ auf das der „Konsens“ der Parteien geht.?) Trotzdem
bedeutet dieser Erfolg für die Parteien nicht dasselbe. Es
ist die Eigenthümlichkeit des Vertrags, dass er das Mittel ist,
verschiedene und zwar einander entgegengesetzte, aber
korrespondirende Interessen zu erfüllen. ?) Der eine wirth-1)

 Binding a. a. 0.8. 69. — Wird nur Einer zu Handlungen verpflichtet,
 so sind sie derart, dass sie der Andere nach der ganzen Anlage des
Vertrags nicht vornehmen könnte.
2) L. 182 D. de pactis 2, 14 Vergl. Schott a. a. O0. S. 38, 59;
Karlowa, a. a. O0. S. 17; Zitelmann a. a. 0. S. 270 f. (Der Konsens beim
Vertrag bedeutet identische juristische „Absicht“ —, was nach Z. das Wollen
des Erfolgs, allerdings nur der eigenen Handlung ist.)
3\ Mit Recht sagt Ulpian in $& 3 des citirten Fragments von den Pacis-
            
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