Full text: Das kommunale Wahlrecht

befreit, die in der Gemeinde zur Staatssteuer aus Grundeigentuni, 
Bebäuden oder Gewerben im Mindestbetrage von 25 Mk. veranlagt 
sind. Also auch hier wieder eine Privilegierung des Besitzes. 
Ausgeschlossen sind vom Wahlrechte die Personen, die unter 
Vormundschaft stehen, Personen, gegen die das Konkursverfahren 
eröffnet ist, während der Dauer desselben, Personen, denen durch 
rechtskräftige Verurteilung der Vollgenuß der staatsbürgerlichen 
Rechte entzogen ist, sowie Personen, denen die staats- und ge— 
meindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte von der zu— 
ständigen Kammer des Landgerichts mit der Eröffnung des Haupt⸗ 
verfahrens zeitlich entzogen worden sind, weil als wahrscheinlich an— 
zunehmen sei, daß die Verurteilung eine Entziehung jener Rechte 
zur Folge haben werde. Zu diesen Klassen kommen ferner hinzu 
die Personen, die Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen 
Armenpflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorher⸗ 
gegangenen Jahr bezogen haben. Nicht als Armenunterstützung 
sind anzusehen: Unterstützungen, die wiedererstattet sind; die 
Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen; 
die einem Angehörigen wegen körperlichen oder geistigen Ge— 
brechens gewährte Unterstützung; Unterstützungen zum Zweck der 
Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Ausbildung für einen 
Beruf; sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorüber— 
gehenden Hilfsbedürftigkeit gewährt sind. 
Sehr streng sind die Bestimmungen über den Ausschluß vom 
Wahlrecht durch Steuerrückständigkeit. Wer mit Bezahlung der Ge— 
meindesteuern trotz spezieller Mahnung aus einem der letzt voran— 
gegangenen drei Rechnungsjahre mehr als 9 Monate nach Ablauf 
des Rechnungsjahres, in welchem sie fällig wurden, noch im Rück— 
stande ist, auch keine Stundung dafür erhalten hat, geht seines 
Wahlrechtes zeitweise verlustig. 
Die Wahl ist direkt und geheim und findet in Gemeinden mit 
mehr als 10000 Einwohnern nach den Grundsätzen der Verhältnis— 
wahl mit freien und verbundenen Listen statt. 
V. Baden. 
Die Gemeindeordnung von 18831 hob den bisherigen 
Unterschied zwischen Oris- und Schutzbürger auf und gewährte bei 
einer Gesamtzahl von zirka 200 000 Orts- und Schutzbürgern mehr 
als 80 000 Personen das volle Bürgerrecht und damit die Teilnahme 
an der Gemeindeverwaltung. Das Bürgerrecht wurde erlangt durch 
Geburt und durch Annahme. Die Bedingungen im ersteren Falle 
waren außer der Volljährigkeit der Besitz eines den Unterhalt der 
Familie sichernden Vermögens- oder Nahrungszweiges, und insofern 
die Ausübung des Nahrungszweiges an gesetzliche Bedingungen 
gebunden ist, die Nachweisung ihrer Erfüllung. Bei der Aufnahme 
forderte das Gesetz außerdem noch den Besitz eines Vermögens von 
300 1000 Gulden, je nach der Größe der Gemeinde. Mit der Auf—
	        
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