Recht und Kultur.
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Bestrebungen: das Recht muß dazu beitragen, die religiöse
Idee zu fördern und ihre Verwirklichung zu sichern, ebenso wie es
dahin streben muß, dem Volk so viel an Wohlsein zu sichern,
als nötig ist, damit der Lebenstrieb und die Lust zum Schaffen
nicht erstirbt. Ferner wird die Verschiedenheit in der Entwicklung
der Einzelpersönlichkeiten wesentlich in Betracht kommen: bei man—
chen Völkern wird die Persönlichkeit sich ohne weiteres dem all—
gemeinen Drange fügen, bei anderen ist sie selbständig geartet,
mit einzelhaften Sonderbestrebungen erfüllt, und man muß
hier die rechtliche Gestaltung ganz anders einrichten, um nicht mit
den Leidenschaften, die jedem innewohnen, in ständigen Kampf zu
geraten, und sie zum Streite zu reizen, anstatt sie zu Hebeln des
Fortschrittes zu gestalten. Man denke nur an die Entwicklung des
Eigentums vom Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum, an
die Entwicklung der Ehe von der Gruppenehe zur Einzelehe, an
die Entwicklung des Schuldrechts mit der Einwirkung des persön—
lichen Willens bei der Vertragschließung, man denke an die ganze
soziale Gesetzgebung, welche wiederum dem ungehinderten Freiheitstrieb
der Vertragschließenden durch zwingendes Recht ein Halt
entgegenruft u. a.
Betrachten wir die Sache nach dieser Seite, so werden wir
sagen: das Recht jeder Kulturperiode soll so gestaltet
sein, daß es den Entwicklungskeimen eben dieser
Kulturperiode entspricht, daß es dazu beiträgt, die ihr
gemäße Gestaltung zu sichern und zu fördern. Diese Idee habe
ich schon längst dargelegt, schon längst, bevor man den unschönen
Ausdruck vom richtigen Recht gebrauchte. Allerdings ist es stets
mein Bestreben gewesen, nicht bei dem richtigen Recht stehen zu
bleiben, sondern darzulegen, wie es in der Kultur und wie die
Kulturbestrebungen wieder in der Weltentwicklung wurzeln.
In dieser Beziehung gilt folgendes:
Wenn die Rechtsphilosophie wirklich Rechtsphilosophie sein
will, so muß sie vor allen Dingen Philosophie sein, d. h. sie
muß sich anlehnen an eine Weltanschauung und das Recht mit
dieser Weltanschauung in Verbindung setzen. Alle Betrachtungen
über das beste Recht oder über den zu erstrebenden Rechtszustand
sind ungenügend, wenn das Recht selbst in der Luft schwebt und
die Wissenschaft uns nicht lehrt, welche Rolle es im Rate des
Weltprozesses spielt: in solchem Fall steht die Rechtslehre auf der
gleichen Stufe wie etwa das Bestreben, eine möglichst gute und