Full text : Moderne Rechtsprobleme

14 J. Das Problem der Rechtsphilosophie.

zweckmäßige Sprache zu finden und ihren Wortschatz dahin zu ent⸗
wickeln, daß sie recht voll und ausgiebig unsere Gedanken aus—
drückt. Das ist Sprachpolitik, aber nicht Sprachphilosophie. Die
Sprachphilosophie muß zunächst auf die Psychologie der Sprache
zurückgehen und sodann ermitteln, was die Sprache in der
Entwicklung der menschlichen Seele und in der Entwick—
lung der sozialen Interessen, welchen die Sprache dient,
zu bedeuten hat. Daran kann sich natürlich die Überlegung an—
schließen, welche Sprache am besten diesen Zwecken entspricht und
welche Anderungen in ihrer Fassung zu erstreben sind, um den
Hemmnissen unseres Fortschrittes möglichst zu entgehen. Dann
kann man ermessen, inwiefern die eine Sprache mehr der Prosa—
entwicklung der Gedanken, die andere mehr der Poesie entspricht,
inwiefern die eine Sprache durch ihre Kürze und Folgekraft, die
andere durch ihren vollautenden Rhythmus ein Förderungsmittel
menschlicher Mitteilungen und ein Ausdrucksmittel des menschlichen
Empfindungslebens bildet.
Ganz ebenso verhält es sich mit der Rechtsphilosophie. Auch
hier läßt sich manches erkunden, wonach wir heutzutage zu trachten
haben. Unsere Untersuchung der bisherigen Rechtsordnung kann
uns lehren, daß ihre Gedanken vielfach noch in einem sehr um—
wölkten und verhüllten Zustande zutage getreten sind, so daß wir
fie entschleiern und das Recht in der neuen höheren Form zutage
fördern können. Auch das vermögen wir zu ermitteln, ob gewiffe
Rechtseinrichtungen hinter unserem Kulturleben zurückgeblieben sind
und wo der Fortschritt einzusetzen hat, damit das Recht ein geeig—
netes Mittel der Fortbildung menschlicher Interessen ist. Aber da⸗—
mit ist die Philosophie noch nicht als Rechtsphilosophie
gegeben. Das Recht muß vielmehr mit der menschlichen
Seele und zwar mit der Einzelseele sowohl als auch mit
der Volksseele in Verbindung gesetzt, und sodann muß
seine Stellung im Leben der Allwelt dargelegt werden;
so kommen wir auch hier auf die Allentwicklung, auf den Neu—
hegelianismus, den wir oben geschildert haben.
Wenn behauptet worden ist, daß wir mit der Rechtsphilo—
—DDD
ein Zeichen, daß sie auf dem richtigen Wege ist. Wer in die
Jahrhunderte hinein prophezeit, hat sicher unrecht. Kein Plato
und kein Aristoteles konnten unsere Zeiten vorausahnen, kein
Papinian die Rechtssätze des Patentrechtes darstellen. Was wir
            
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