Full text : Moderne Rechtsprobleme

Pantheismus.

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vermögen, ist, die allgemeinen Grundzüge des Weltprozesses zu
durchschauen und in die nächste Zeit hinein dem Fortschritt des
Rechtes die Wege zu bahnen. Dagegen schwelgen wir in der
Vergangenheit und stellen dar, wie der Geist des Rechtes hier
gewaltet hat.

86.

Damit ergibt sich von selbst der Unterschied zwischen un serer
Rechtsbetrachtung und dem Naturrecht; es ist ein Unterschied
wie der zwischen Theismus und Pantheismus (Panlogismus).
Wo der Theismus ein ewiges göttliches Recht, eine lex
aeterna, da erkennt der Pantheismus ein sich entwickelndes
Recht, ein Recht, das, der Kultur folgend, dem Fortschritt nach—
gibt und in den menschlichen Lebensverhältnissen sich gestaltet;
ganz ebenso wie in der fortschreitenden Geschichte der göttliche
Geist sich in immer neuer Weise zutage ringt.
Mit dem Pantheismus ist ein ewiges Naturrecht
unverträglich: der Pantheismus mit seiner Weltentwicklung ver⸗
langt eine ständige Fortbildung, ein ständiges Fortschreiten des
Rechts; und wie die Kultur in jedem Stadium ihres Werdens
insofern göttlich ist, als sie eine Ausstrahlung göttlichen Wesens
bildet und sich doch stetig entwickeln und weiter fortschreiten muß,
so ist das Recht auf jeder Stufe göttlich und aus demselben
Grunde stets wechselnd und veränderlich; schon darum kann von
einem ewigen Rechte nicht die Rede sein.
Auch noch ein anderes Moment ist ins Auge zu fassen. Da
die Weltentwicklung nicht im Mittelpunkte, sondern in der
Peripherie des göttlichen Wesens steht, nicht seinem Sein,
sondern seiner ewigen Tätigkeit entspringt, so kann auch das
Recht, wie alle Kultur, stets nur ein unvollkommener Aus—
druck der in der Göttlichkeit liegenden Bestrebungen sein, und daher
ist jedes Recht insofern mangelhaft, als es nicht völlig den An—
forderungen seiner Kultur entspricht, als ihm immer ein trüben—
des Element beigemischt ist, das mehr oder minder beseitigt
werden kann; und insofern ist das jeweilige Recht nicht etwa bloß
entwicklungs⸗ und fortschrittsfähig, sondern auch verbesserungs—
bedürftig.
Damit glaube ich, meinen Standpunkt in der Rechtsphilo—
sophie genügend dargelegt zu haben: was ich will, ist nicht nur,
Momente zu finden, nach denen die einzelnen Rechtsinstitute ge—
            
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