Full text : Moderne Rechtsprobleme

I. Probleme des Strafrechts.

2. Strafrecht und stttliche Hilfe.
819.

Beruht das Strafrecht auf Willensfreiheit, so tritt
wieder der alte Grundgedanke von Vergeltung und Sühne zu
tage. Dieser Gedanke ist von dem Nützlichkeitsgedanken der M—
schreckung, Besserung usw. wohl zu scheiden. Das was er will, ist
die Ausgleichung des Unsittlichen durch das Mittel des Schmerzes und
Leidens. Solches ist natürlich eine metaphysische Idee, aber
nicht metaphyfischer als alle tiefere Wissenschaft, nicht metaphysischer
als überhaupt der Gedanke der Ausgleichung und aus—
gleichenden Gerechtigkeit, ein Gedanke, der durchaus nicht
rationell gestaltet werden kann; und diejenigen, welche die Metaphysik
verwerfen, müssen folgerichtig über diese Idee überhaupt schweigen.
Sicherlich hängt diese Verwirklichung des Vergeltungsgedankens
mit der geschichtlichen Entwicklung der Menschheit zu⸗
sammen, und zwar namentlich nach zwei Richtungen: einmal nach
der Art der Intensität der Vergeltung, die vollkommen in
Verbindung stehen muß mit der Seelenlage der Bevölkerung zu
der Zeit, wo das Strafrecht spielt; außerdem berührt der Ver—
geltungsgedanke auf der anderen Seite, wie schon Thomas von
Aquin*) anerkannt hat, den Gedanken der Abschreckung
und Besserung. Er enthält ihn nicht, aber er steht mit
ihm in Zusammenhang.
Auf diese Weise ist die Auffassung des Strafrechts als eines
Vergeltungsrechts auch noch für unsere Tage die allein richtige;
ohne den Vergeltungsgedanken wird das Strafrecht zu einem
System polizeilicher Fürsorge, zu einem utilitaristischen Sicherungs⸗
und Erziehungsgebilde, das mit der Gerechtigkeit nichts zu tun
hat und schließlich den Satz rechtfertigt, es sei besser, daß der
eine gekreuzigt werde, als daß das ganze Volk leide. Wir halten
alfo den Vergeltungs- d. h. den Gerechtigkeitsgedanken auf—
recht. Aber natürlich, wir vertiefen ihn einmal geschichtlich durch
Beziehung der Vergeltungsmaßregeln zu dem jeweiligen Kultur⸗
stande der Menschheit, auf der anderen Seite suchen wir die Ver⸗
bindungslinie mit dem Nützlichen zu ziehen und fuchen die Strafe
zu gleicher Zeit so zu gestalten, daß sie bessert und abschreckt.**)

Bgl. darüber Brands in der Z. f. vgl. X., XVII, S. 102ff.
ax) Val. meine Schrift über das Wesen der Strafe, S. 10.
            
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