Full text : Die Haftung des Rheders und des Schiffseigners für den von der Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden im Vergleich zur Haftung aus den §§ 278, 831 B.G.B.

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zuschiebung seitens des Verletzten an diesen statthaft
sei. Das ist, wie Mittelstein!) mit Recht hervorhebt,
unhaltbar. Denn Vertreter im Sinne von C. P. 0. $ 445
sind nur diejenigen, welche für den Vertretenen Handlungen
 mit direkter Wirkung (8 164 B. G. B.) für ihn
vornehmen, nicht aber die, für welche nach 88 278 und
831 B.G.B. der Herr verantwortlich ist. Das wird grade
von Gaupp-Stein?), auf welchen sich die Entscheidung
beruft, besonders hervorgehoben. Dass das Kammergericht
 in dieser Hinsicht aber einen Unterschied
zwischen den Gehülfen der $$ 278 und 831 und dem
Schiffspersonal machen wollte, ist doch nicht an
zunehmen.

8 11.

Objekt der Haftung.

Während das Bürgerliche Gesetzbuch ausnahmslos
 eine Haftung des Geschäftsherrn mit seinem ganzen
Vermögen kennt, weist diejenige des Rheders und
Schiffseigners gemäss der Eigenart des Schitffahrtsbetriebes
 eine Besonderheit auf: Der Rheder haftet in
der Regel beschränkt, d. h. nur mit dem Schiffsvermögen
 (fortune de mer); dieses besteht aus Schiff
und Fracht. Es erschien dem Gesetzgeber nur billig,
Unternehmer, die mit ihrem Betrieb eine der wich.
tigsten kulturellen Aufgaben, die Regelung des Verkehrs
 zu Wasser, erfüllen, und dabei ein weit über
das gewöhnliche Mass hinausgehendes Risiko übernehmen,
 mit ihrer ganzen wirtschaftlichen Existenz
tür das Verschulden solcher Personen haften zu lassen.

1) Mittelstein S. 48.
29) A. Gaupp-Stein, Comm. zur C.P. O0, zu 8 445.
            
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