Full text : Die Haftung des Rheders und des Schiffseigners für den von der Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden im Vergleich zur Haftung aus den §§ 278, 831 B.G.B.

75

kann’), wird es ihm im Allgemeinen gleichgültig sein,
durch wen der Schuldner seine Leistung bewirkt.
Dass dieser trotzdem für die Vollständigkeit der Leistung
yerade so verantwortlich ist, als wenn er sie persönlich
 bewirkte, ist ohne weiteres einleuchtend. Als
zweites Moment tritt aber neben diese Leistungspflicht
des Schuldners seine Verpflichtung zur Sorgfalt: „Diese
ist nicht eine besondere, neben der Leistungspflicht
bestehende Pflicht zu persönlich sorgfältigem Verhalten,
sie ist vielmehr eine Qualifikation der Leistungspflicht
selbst. Nicht zwei Forderungen bestehen, eine auf
Leistung, eine auf persönliche Sorgfalt, sondern eine
einzige auf sorgfältige Leistung ..: wer eigene Leistung
schuldet, schuldet eigene sorgfältige Leistung. Wer
fremde Leistung schuldet, schuldet fremde sorgfältige
Leistung. Wer aber, wie das gewöhnlich zutrifft, eine
Leistung schuldet, die durch eine von vornherein nicht
bestimmte Person erfolgen soll, der haftet für sorgfältige
 Leistung dessen, durch den er die Leistung
bewirkt“ ?).
So erklärt sich die Haftung des 8 278 zwanglos
aus dem Wesen der Obligation selbst.
Stellen wir das Resultat unseres Vergleiches noch
einmal kurz zusammen, so beruht $ 831 B.G.B. auf
dem Verschuldungsprinzip; 8485 H.G.B. und ebenso
383 B.Sch.G. bilden eine Ausnahme desselben, bezyründet
 durch die in der Natur der Schiffahrt gelezene

1) Nach Dernburg II, 5.17 „ist die Leistung nur das
Mittel, welches die Obligation in Bewegung setzt; der Erfolg,
welchem dieses Mittel dient, ist die Verschaffung des wirtschaftlichen
 Gutes, welches dem Gläubiger zu teil werden soll. Auf
dieses Gut allein kommt es dem Verkehre an. Nichts anderes
als dies kann der Gläubiger vernüniftigerweise beanspruchen.“
2 Enneccerus-Lehmann a. a. 0.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.