Full text : Die Haftung des Rheders und des Schiffseigners für den von der Schiffsbesatzung einem Dritten schuldhafterweise zugefügten Schaden im Vergleich zur Haftung aus den §§ 278, 831 B.G.B.

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Gefährdung. Das Prinzip des $ 278 B. G.B. ergibt sich
aus dem Begriff und Wesen der Obligation.
Erst durch Herausschälung des Grundgedänkens
und nach Erkenntnis der Unmöglichkeit, ein gemeinsames
 Prinzip für die hier in Erscheinung tretende
„Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden“ zu finden,
arhellt die fundamentale Verschiedenheit der zum Veryleich
 verstellten Rechtssätze.
Und. somit beantwortet sich von selbst die von
ans eingangs aufgeworfene Frage, ob für den Gesetzgeber
 nach der Publikation des B.G.B. noch hinlänglicher
 Grund gegeben war, die bisherige Normierung
 des $485 H.G.B. und des 83 B. Sch. G. beizubehalten.


m@ 90
            
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