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Gefährdung. Das Prinzip des $ 278 B. G.B. ergibt sich
aus dem Begriff und Wesen der Obligation.
Erst durch Herausschälung des Grundgedänkens
und nach Erkenntnis der Unmöglichkeit, ein gemeinsames
Prinzip für die hier in Erscheinung tretende
„Verantwortlichkeit für fremdes Verschulden“ zu finden,
arhellt die fundamentale Verschiedenheit der zum Veryleich
verstellten Rechtssätze.
Und. somit beantwortet sich von selbst die von
ans eingangs aufgeworfene Frage, ob für den Gesetzgeber
nach der Publikation des B.G.B. noch hinlänglicher
Grund gegeben war, die bisherige Normierung
des $485 H.G.B. und des 83 B. Sch. G. beizubehalten.
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