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14. Flaschenbierbesteuerung.
Einen gewerbe- und sozialpolitischen Zweck
verfolgte man auch mit der Flaschenbierbesteuerung. Gegen
den Flaschenbierhandel waren schwere Klagen laut geworden,
die sich darauf bezogen, dass einerseits das concessionierte
Wirtschaftsgewerbe durch die
grosse Konkurrenz empfindlich geschädigt werde, andrerseits
der Flaschenbierhandel auch in sittlicher Beziehung
zu schweren Bedenken Anlass gebe. Wenn auch
in den Städten von diesen schUmmen Verhältnissen wenig
zu spüren sei, so seien doch auf dem Lan^e, besonders
in Altbayern, die Schäden umso offenkundiger; es bildeten
sich förmliche Flaschenbierkneipen heraus, wo hauptsächlich
junge Leute sich zusammenfinden, welche noch nicht
im Wirtshause verkehren dürfen oder sich den Blicken
anständiger Leute zu entziehen suchen. Auch werde infolge
des Flaschenbierhandels von den landwirtschaftlichen
Arbeitern mehr getrunken, überhaupt dem übermässigen
Trinken zu Hause Vorschub geleistet.*)
Im Regierungsentwurf wurden für Flaschenbierhändler
mit geringerem Betrieb die bisherigen Normalanlagesätze
von (abgerundet) 3—5—7—9 Mk. beibehalten, für grössere
Betriebe Sätze von 18—24—30—60 Mk. vorgeschlagen. Die
B. A., die bisher nach der Gehilfenzahl zu bemessen war, sollte
jetzt nach dem Ertrag berechnet, die N. A. aber jedem
Gewerbe — mit Ausnahme der Gastwirtschaften — zugeschlagen
werden, in Verbindung mit welchem der Flaschenbierhandel
stattfinde. Entsprechend einem, im Ausschuss
eingebrachten und in etwas modifizierter Form angenommenen
Antrag wurden die N, A.-Sätze auf 18—24—30—60
Mk. festgesetzt mit dem Zusatz ; „Bei dem Detailverschleiss
von Flaschenbier (mit Ausnahme des von den Wirten über
‘) Freiherr v. S o d e n ; Aussch. d. K. d. R. R. p. 577.
Abg.-Kammer 1897/8: Beil. Bd. 14. p. 449; Beil. Bd. 21; p. 2.
Ausschussverhdl. Abg.-Kaminer 1898/9 ; Beil. Bd. 21 ; p. 219—221 :
Beil. 1219. p. 308/9.
Abg.-Kammer 1899; Sten. Ber. Bd. 13; p. 502—503; Beil. 1216;
Bd. 21.