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die Gasse verkauften Biers) erhöht sich die N. A. in der
Weise, dass derselben für je 50 hl verkauften Flaschenbiers
V4 des betreffenden Normalanlagesatzes zugerechnet
wird. . . . Eine Ermässigung findet nicht statt. Die N. A.
wird jedem Gewerbe, in Verbindung mit welchem der fragliche
Handel betrieben wird, zugeschlagen. . . .“ Einigen
ging die Besteuerung noch nicht weit genug; sie wollten
den Zuschlag zur N. A. auf ein Drittel erhöht haben ; doch
wurde auf diese weitere Erhöhung verzichtet in der Erwägung,
dass durch einen so hohen Zuschlag die Steuerausschüsse
veranlasst würden, bei der Einsteuerung die
niedrigeren N. A.-Sätze anzuwenden.
Andere fürchteten, die hohen Steuersätze möchten
auf den Flaschenbierhandel prohibitiv wirken; ein Steuergesetz
dürfe aber nicht die Wirkung haben, dass ein gesetzlich
erlaubtes Gewerbe unmöglich gemacht werde. Ihr
Antrag, deshalb die unteren Sätze zu erniedrigen, fand nicht
die Billigung des Ministers, i) welcher ausführte, dass man
gerade die unteren Sätze in der vorgeschlagenen Höhe
beibehalten müsse, wenn man den Winkelwirtschaften energisch
zu Leibe rücken wolle. Wo ein wirklich dringendes
Bedürfnis für den Flaschenbierhandel vorhanden sei, könne
wohl auch die Steuer getragen werden. — Die schädlichen
Wirkungen des Flaschenbierhandels sind gewiss sehr bedauerlich,
und man wird gegen eine ausgiebige Besteuerung
nicht viel einzuwenden haben. Aber andrerseits ist
wohl auch nicht zu leugnen, dass dieses Geschäft neben
den erwähnten Nachteilen auch viele Vorzüge besitzt. In
kleinen Dörfern, wo von den Wirten oft nur schlechtes
Bier ausgeschenkt wird, ist es doch für das Publikum ein
nicht zu unterschätzender Vorteil, Flaschenbier billig kaufen
zu können. Mag in manchen Fällen der Trunk zu Hause
gefördert werden, so ist es auch andrerseits andern leicht
gemacht, den viel mehr zur Unmässigkeit verführenden
Wirtshäusern fern zu bleiben. Auch die durch die leichte
Beschaffung des Flaschenbiers gebotene Bequemlichkeit
würde das Publikum nicht gerne missen. Wenn die Fla-D
Beil. 1216; p. 220. Beil. 209; p. 309.