Si ce principal établissement
n'est point situé dans
un des pays de l'Union,
sera considéré comme pays
d'origine celui auquel appartient
le déposant.
Art. 6.
Liegt die Hauptnieder—
lassung nicht in einem der
Unionsländer, so soll das—
jenige Land als Ursprungs—
land angesehen werden,
welchem der Hinterleger an⸗
gehört.
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E.) Absatz 1 gibt den alten Absatz 1 des Art. 6 mit der sein
Wesen nicht berührenden Auderung wieder, daß es an Stelle von
zordnungsmäßig hinterlegt“ nunmehr heißt „ordnungsmäßig regi—
striert'. Unveründert blieben auch die bisherigen Absütze Z und 83,
welche nunmehr als vorletzter und letzter Absatz erscheinen.
Wesentlich ist jedoch die übrige Anderung des Art. 6. Dieser
Artikel siellte bisher das sogenannte „tello quelle“-Prinzip auf, das
heißt den Gruudfatz, daß eine im Ursprungslande vorschriftsmäßig
hinterlegte Marke „so wie sie ist“ auch in den anderen Unions—
ländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden müsse. Dazu
erllärt das Schlußpro!okoil in seinem Pankte 4, diese Bestimmung
sei dahin zu verstehen, daß keine Fabrik- oder Handelsmarke von
dem Schutze in einem der Unionsstaaten lediglich deshalb ausgeschlossen
werden darf, weil sie hinsichtlich der Zeichen, aus denen sie besteht,
den Ansorderungen der Geseßgebung diefes Siaates nicht genügt, daß
aber, von dieser Ausnahme abzesehen, welche nur die Form der
Marle betrifft, die innere Gesetzgebung jedes Staates Anwendung
finden soll. Diese Bestimmung, die in der Praxis zu manchen Un—
zukömmlichkeiten geführt hat, da der Umfang des Ausschließungsrechtes
hiedurch nicht mit voller Klarheit abgegrenzt ist, erscheint
nunmehr dadurch abgeändert, daß die Gründe, aus denen einer im
Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierten Marke in den anderen
lnionslaͤndern der Schutz verweigert werden darf, nunmehr taxativ
aufgezählt sind.
Diese Ausschließungsgründe sind so umfassend, daß sie allen
berechtigten Interessen durchaus Rechnung tragen und insbesondere
auch alle Registrierungshindernisse und die aus diesen oder aus dem
Widerstreite mit fremden Rechten sich ergebeunden Löschungsgründe des
geltenden österreichischen Rechtes umfassen.
Die Gründe, einer Marle den Schutz zu verweigern oder die
Wirkfamkeit abzuerkennen, welche Art. 6 aufzählt, sind:
. Die Verletzung von Rechten, welche Dritte in dem Lande,
wo der Schutz beansprucht wird, erworben haben. Unter diesem Gesichts⸗
punkte kann die Schutzverweigerung auf Grund des 8 7 der Marken⸗
schutznove“le von Amis wegen eintreten; selbstverständlich kann die
Löschung mit einer Klage von dem in seinem Rechte Verletzten gemäß
s88 3 oder 4 der Marienschutznovelle oder wegen Verletzung irgend
eines anderen Rechtes begehre werden.