68 Vdg.v. 22. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr.
TI.
Herordnung des Ministeriums für öfentliche Irbeiten
nvom 22. Ipril 1913, XGB81. Ar. 66,
betreffend die internationale Markenregistrierung.
Zur Durchführung des Madrider Abkommens vom
14. April 1891 über die internationale Registrierung von
Fabriks- oder Handelsmarken, revidiert zu Brüssel, den
14. Dezember 1900 und zu Washington, den 2. Juni 1911
RGBl. Nr. 64 ex 1918, unter II) 'und mit Bezug auf die
im Sinne des Art. 10 dieses Abkommens vereinbarte, im
Anhange dieser Verordnung im Urtexte und in Übersetzung
mitgeteilte Durchführungsvorschrift wird verordnet:
8 1. Die Hinterlegung einer Marke zur internatio—
nalen Registrierung hat die Hinterlegung dieser Marke zur
Registrierung im Inlande zur Voraussetzung. Sie kann
gleichzeitig mit dieser oder später erfolgen.
8 2. Die Hinterlegung einer Marke zur internatio—
nalen Registrierung hat bei der Handels- und Gewerbe—
kammer zu erfolgen, bei welcher die Marke zur Registrierung
'm Inlande zu hinterlegen ist.
83. Die Hinterlegung einer Marke zur internatio—
nalen Registrierung hat mit einer in doppelter Ausfertigung
zu überreichenden stempelfreien Eingabe zu erfolgen. Für
diese Eingaben sind die vom internationalen Bureau für
den Schutz des gewerblichen Eigentums in Bern aufgelegten,
in franzoͤsischet Sprache abgefaßten Formulare zu ver—
wenden.“ Diese Formulare sind bei den Handels- und
Jewerbekammern und dem Zentralmarkenarchiv des Mini—
steriums für öffentliche Arbeiten kostenlos erhältlich. Jede
Fingabe darf sich nut auf eine einzige Marke beziehen.
Diese Eingabe, in welcher an der hiefür bestimmten
Stelle des Formulares eine Abbildung der Marke in
haltbarer Weise anzubringen ist, hat nachstehendes zu
enthalten: