Full text : Die Washingtoner Verträge vom 2. Juni 1911, RGBl. Nr. 64 ex 1913 ex 1913, betreffend die internationale Union z. Schutze d. gewerblichen Eigentums u. d. internationale Markenregistrierung, und d. Markenschutznovelle v. 17. März 1913, RGBl. Nr. 15 ; erläutert aus d. Gesetzesmaterialien u. d. Rechtsprechung

80 Vdg.v. 22. Apr. 1913, betr. int. Markenregistr.

nationale Registrierung an der im Formulare hiefür
bestimmten Stelle oder aber später mittels einer beim
Ministerium für öffentliche Arbeiten einzubringenden, an
das internationale Bureau für den Schutz des gewerblichen
Eigentums in Bern zu richtenden stempelfreien Eingabe
erfolgen. Das internationale Bureau kann den Bildstock,
wenn er dort nicht bis zum Ende des dritten Jahres zurück—
verlangt wurde, vernichten.
Falls das Ansuchen um internationale Registrierung
gleichzeitig mit dem Ansuchen um Registrierung der Marke
im Inlande erfolgt, ist für jedes dieser beiden Ansuchen ein
Bildstock der Marke vorzulegen.

B. Ein Nachweis über die Einzahlung der nach—
verzeichneten Beträge auf das bezügliche Postsparkassenkonto
des Zentralmarkenarchivs des Ministeriums für öffent—
liche Arbeiten (derzeit Nr. 101.600):
1. der internationalen Registrierungsgebühr. Diese
Gebühr beträgt bei Hinterlegung einer einzigen Marke ein—
hundert (1009 Franken, bei gleichzeitiger Hinterlegung
mehrerer Marken für denselben Hinterleger, und zwar ohne
Rücksicht darauf, ob die Waren, für welche die Marken
hinterlegt werden, übereinstimmen oder nicht, für die
erste Marke einhundert (100), für jede folgende fünfzig
50) Franken und ist in inländischer Währung nach dem
Umrechnungskurse von 95 K 50 k für 100 Franken zu
entrichten;

2. von 50 Hellern für die Übersendung der inter—
nationalen Gebühr (3. an das internationale Bureau;

3. im Falle des Verlangens um Rückstellung des Bild—
stockes (5 4, A) von weiteren 20 Hellern zum Ersatz der
Kosten dieser Rückstellung.

Wird das Verlangen um Rückstellung des Bildstockes
nach überreichung des Gesuches um internationale Regi—
strierung en so ist der Betrag von 20 Hellern gleich—
falls auf das gedachte Postsparkassenkonto einzuzahlen und
die Einzahlung gleichzeitig mit dem Ansuchen auszuweisen.

Die Erlagscheine für die Einzahlung dieser Gebührey
sind bei der Haudels- und Gewerbekammer erhältlich.
            
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