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gegen den Schuldner, im Falle er seinen Verpflichtungen nicht nach-
kommt, wie es die Wechselstrenge verlangt.
Der Aussteller des Wechsels heißt Trassant oder Wechsel-
geber, der Beauftragte, der die Zahlung leisten soll, heißt Trassat
oder der Bezogene. Der Empfänger des Wechsels, an den Zahlung
zu leisten ist, heißt Remittent:;: er ist der Wechselnehmer oder
Wechselgläubiger.
Wir erwähnen noch, daß Wechsel, die am Orte der Ausstellung fällig
sind: Platzwechsel, im Auslande fällige: Devisen genannt werden.
Die Erfordernisse eines Wechsels sind :
i. Die Urkunde muß nach deutschem Recht das Wort „Wechsel“
ausdrücklich enthalten (nach englischem und französischem Wechselrecht
nicht).
X Das Bekenntnis, den Wert empfangen zu haben (Valutabe-
kenntnis), zwar in Deutschland nicht von dem Gesetz verlangt, wohl aber
nach dem Usus vorausgesetzt.
3. Die Angabe der zu zahlenden Summe, und zwar in Deutschland
aur in Geld,
4. Ort und Zeit der Ausstellung, und wo und wann die Zahlung
arfolgen soll.
Die Zahlungsverpflichtung kann lauten, außer auf einen be-
stimmten Tag a) auf Sicht, (avista) d. h. bei Präsentation, oder bestimmte
Zeit nach Sicht, b) dato oder & dato, d. i. bestimmte Zeit nach dem
Tage der Ausstellung, c) auf eine Messe.
5. Der Name des Remittenten mit oder ohne Zusatz „und dessen
Ordre“, dann der Wohnort des Trassanten und die Unterschrift des
Trassanten.
6. Die Aufklebung der Stempelmarke.
Beispiel einer Tratte:
Halle a. S, den 1. Juni 1900. Für 2000 Mk.
Am 1. August zahlen Sie gegen diesen Prima-Wechsel an die Ordre des
Herrn F. Schulze in Leipzig die Summe von
zweitausend Mark.
Den Wert erhalten und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht.
Herrn Joh. Schmidt
in Berlin. M. Müller.
Müller ist hier der Trassant, oder bei unserem früheren Bei-
spiel der Wechsler in Venedig, der die 1000 Dukaten in Empfang
genommen hatte, Schmidt ist der Trassat oder der Socius in Marseille,
der die Summe auszahlen soll, er ist der Bezogene, Schulze dagegen,
oder der Kaufmann in Venedig,. der die Summe einzahlte und den
Wechsel empfing, ist der Remittent oder der Wechselgläubiger, der
die Summe zu fordern und das Recht hat, den Wechsel auf einen
Anderen zu indossieren, also auf der Rückseite auf einen Anderen zu
übertragen, wobei z. B. aufgeschrieben zu werden pflegt: für mich an
die Ordre der Leipziger Bank in Leipzig. Halle, den 10. Juni 1901
F. Schulze.
Auf diese Weise kann der Wechsel zu mehreren Zahlungen Indossament.
benutzt werden, und ist die Rückseite durch Indossierung vollständig
verbraucht, so kann man einen Zettel daran kleben und auf diesem
lie Uebertragungen fortsetzen. Bedeutsam ist, daß jeder Indossant
70ll haftbar bleibt, so daß der Wechsel an Sicherheit gewinnt, je öfter