und übertragen zu können. Die Geschäfte werden auf Rechnung der
Aktionäre durch bestimmte Organe nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages,
der Statuten, geführt. (Direktoren, Verwaltungs- und Aufsichtsrat.)
Nach dem deutschen Gesetze von 1884 müssen sich zur
Gründung einer Aktiengesellschaft wenigstens 5 Personen unter Uebernahme
von mindestens je einer Aktie vereinigen und den Gesellschaftsvertrag
in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung feststellen. Der
Gesellschaftsvertrag muß 6 Punkte umfassen:
1. Die Firma, welche die Bezeichnung Aktiengesellschaft zu enthalten
hat, und deren Bezeichnung den Gegenstand des Unternehmens
betreffen. muß, dann den Sitz der Gesellschaft.
2. Den Gegenstand des Unternehmens,
3. Die Höhe des Grundkapitals und der Aktie.
4. Die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes,
5. Die Form für die Berufung der Generalversammlung.
6. Die Form für die Bekanntmachung der Gesellschaft (Ring,
Handwb. d. Staatsw. Aktienrecht in Deutschland).
Die Form der Gründung ist in der Regel die, daß die Gründer
sämtliche Aktien bei Errichtung der Gesellschaft übernehmen, und ein
Viertel des Nennbetrages bar eingezahlt wird. Die Gründer bilden
dann die erste Generalversammlung der Aktionäre, welche den Vorstand
und Aufsichtsrat wählen, resp. bestimmen, auf welche Art der
Vorstand gewählt werden soll. Erst dann kann die Eintragung der
Gesellschaft in das Handelsregister geschehen und kann sie selbst die
Thätigkeit übernehmen. Wird von den Gründern nicht der ganze Betrag
der Aktien übernommen, so muß für die Zeichnung des Restes
Sorge getragen werden und müssen bestimmte Zeichnungsscheine dem
Gesetz entsprechend ausgefüllt sein, um für die Konstituierung der
Gesellschaft auszureichen.
Die Generalversammlung der Aktionäre ist die oberste Instanz
für alle das Unternehmen berührenden Fragen, die Grundlage für die
Bildung und Fortführung der leitenden Organe. Das Gesetz hat deshalb
ihre Rechte und Funktionen in besonderer Weise bestimmt. Der
Vorstand ist das ausführende Organ der Gesellschaft; er kann nur in
der Gesamtheit der Gesellschaft verpflichten, und nur soweit der Gesellschaftsvertrag
dieses bestimmt. Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan
der Gesellschaft, er muß aus mindestens drei, von der (}eneralversammlung
gewählten Personen bestehen. Er besitzt weitgehende Befugnis
zur Prüfung der Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag kann
ihm weitere Verpflichtungen auf-erlegen, namentlich gewisse Verwaltungsbefugnisse
übertragen. Außerdem kann durch Vertrag noch ein besonderer
Verwaltungsrat eingesetzt werden, doch ist derselbe durch das
Gesetz nicht ausdrücklich verlangt. ;
Die Aktien können auf einen Namen oder auf den Inhaber lauten.
Das Letztere ist in Deutschland das Gewöhnliche. Indessen ist die
Ausstellung auf den Namen da geboten, wo die Ausgabe der Aktien
vor der vollen Einzahlung geschehen soll, dann bei Interimsscheinen.
Die Aktien größerer Banken sind auch in Deutschland vielfach auf
einen bestimmten Namen ausgestellt, während dies früher in England
allgemein der Fall war.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaften soll im
folgenden besonders erörtert werden, wir gehen deshalb hier sofort zur Charakterisierung
der übrigen hier in Betracht kommenden Gesellschaften über.
Rechtliche
Erfordernisse.
Vorstand.
Aktie,