Full text : Nationalökonomie (Teil 1)

2. 919 —

verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch, oder nur beschränkt
haften... Sie muß eine Firma annehmen, deren Vertretung durch
sinen gewählten und in das Handelsregister eingetragenen Vorstand
yeschieht.

Art der Genossenschaften am 31. März 1899 in
Deutschland.

Kreditgenossenschaften
Rohstoffgenossenschaften: . gewerbliche
1 land wirtschaftliche
Werkgenossenschaften : gewerbliche
; landwirtschaftliche
Magazingenossenschaften: gewerbliche
landwirtschaftliche
Produktivgenossenschaften: gewerbliche z
landwirtschaftliche 20
Verschiedene Arten von Genossenschaften er
Konsumvereine t
Baugenossenschaften 24°
zusammen 16 912
mit mehr als 1! Millionen Mitgliedern.

Da wir in der Volkswirtschaftspolitik auf diese Genossenschaften
spezieller einzugehen haben, begnügen wir uns hier mit einer allgemeinen
 Charakteristik ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung. Der
Schwerpunkt derselben liegt in der nicht geschlossenen Mitgliederzahl,
bei welcher, ohne die Gesellschaft irgendwie zu berühren, so lange nicht
das gesetzliche Minimum erreicht ist, Mitglieder neu eintreten und ausscheiden
 können. Es soll dadurch die Möglichkeit geboten werden,
eine große Zahl von Personen zu einer speziellen wirtschaftlichen
Thätigkeit zu vereinigen, ‚ohne sie nachhaltig zu binden. Die Form
ist deshalb gewählt, um die Vereinigung kleiner Leute, Handwerker,
Kaufleute, selbst Arbeiter zu gemeinsamem Thun zu ermöglichen
und durch die Vereinigung einer großen Zahl doch eine erhebliche
Wirkung zu erzielen. Der Ausgangspunkt war auf deutschem Boden
infolge der Initiative des Kreisrichters Schultze in Delitzsch Ende der
vierziger Jahre die Solidarhaft, um damit eine solide Kreditbasis auch
den kleinen Leuten zu verschaffen, die durch die Summierung ihrer
kleinen Kapitalien schon eine: respektable Leistungskraft erlangten, die
aber wesentlich dadurch gehoben wurde, wenn Hunderte von Arbeitern,
Handwerkern etc. persönlich haftend eintraten, von denen wohl Einzelne
im Laufe der nächsten Zeit leistungsunfähig werden können, aber nicht
die Gesamtheit, wodurch das Eintreten Eines für Alle, Aller für Einen
die Gefahr der persönlichen Zufälligkeiten durch Krankheit, Tod, ungünstige
 Konjunkturen zur Ausgleichung brachte. Die Wirkung dieser
beiden Grundlagen war thatsächlich eine außerordentlich große, wie
sie in der bedeutenden Zahl namentlich der Konsumvereine und der
Volksbanken zur Genüge dargethan ist. Im Laufe der Zeit nahmen
aber eine Anzahl gerade der genossenschaftlichen Banken so bedeutende
 Dimensionen an, daß die Solidarhaft den Mitgliedern ein zu
großes Risiko aufbürdete. Schon der Begründer dieses Genossenschaftswesens,
 Schultze- Delitzsch selbst, hatte es deshalb für notwendig
 erachtet, derartige Genossenschaften auch mit beschränkter Haft
zuzulassen, wie sie das Gesetz von 1889 auch ausgesprochen hat.
            
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