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Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Aktiengesellschaften.
Schäffle, Die Anwendbarkeit der verschiedenen Unternehmungsformen, Zeitschrift
f. d. ges. Staatsw., Bd. XXV.
v. d. Borght, im Handwörterbuch d, Staatsw., Art. Aktiengesellschaften.
Oechelhäuser, Die Nachteile des Aktienwesens. Berlin 1876.
Jos. Körösy, Die finanziellen Ergebnisse der Aktiengesellschaften. Berlin
L300—1901.
Aktiengesetz-
Die Bildung der Aktiengesellschaft beginnt bereits in dem
14. Jahrhundert in Italien bei den genuesischen Kolonialgesellschaften,
and in dem folgenden Jahrhundert bei den italienischen Banken, doch
ohne daß dieses Vorgehen für die Entwickelung der Form von nachhaltiger
Bedeutung gewesen wäre. Vielmehr wird man mit Recht die
Wiege der Aktiengesellschaften mehr im Norden in den großen privi-(egierten
Handelsgesellschaften zu suchen haben, die sich wiederum aus
der Schiffspartnerschaft entwickelten, die bei dem großen Risiko des
damaligen Seeverkehres sich in Dänemark, Schweden, Holland, Frankreich
und England bildeten, um den überseeischen Handel für den
Einzelnen weniger gefahrvoll zu machen. Höhere Bedeutung gewann
diese Form aber erst, als die Staaten in dem merkantilistischen Zeitalter
begannen, die Bildung großer Kompagnien zu begünstigen, einmal,
um dadurch in großem Maßstabe Kolonisationen durchzuführen,
dann aber, um dem Staate bei der Aufnahme großer Anleihen behilflich
zu sein, und ihnen besondere Privilegien, ja Monopole in weitgehendem
Maße übertragen wurden. So bildeten sie bald in jener
Zeit eine gewaltige Geldmacht. Das war der Fall in der niederländischostindischen
Kompagnie, wie bei der berüchtigten Mississippigesellschaft
1717 von John Law, und in gleicher Form wurde auch die englische
Bank am Ende des 17. Jahrhunderts gegründet, Der Große Kurfürst
schuf die Handelskompagnie auf den Küsten von Neu-Guinea. 1819
entstand die Österreichisch - orientalische Kompagnie in Wien. In
Preußen hat besonders Friedrich der Große die Bildung großer
Haudelsgesellschaften begünstigt, so 1750 die asiatische Kompagnie in
Emden, um den chinesischen Handel zu betreiben. Seit jener Zeit
mehrte sich die Zahl der Gründungen allmählich und gewann eine
aachhaltige Bedeutung, insbesondere auch für heimische industrielle
Unternehmungen, wie außerdem 1770 die Bildung der Kanalgesellzchaften
in England als Vorläufer der Eisenbahngesellschaften.
Alle diese erwähnten Gesellschaften beruhten auf dem Oktroysystem,
d. h. sie werden durch landesherrliche Verfügung mit Spezialprivilegien
und mit Körperschaftsrechten versehen, während ursprüng-‘ich
die Statuten einer besonderen landesherrlichen Genehmigung,
wenigstens in Preußen, nicht bedurften, doch standen sie dauernd unter
staatlicher Aufsicht. Eine gesetzliche Regelung der Aktiengesellschaften
ist erst im 19. Jahrhundert und in den meisten Staaten erst in der
zweiten Hälfte desselben durchgeführt. In Preußen wurde der erste
Anlauf durch das Kisenbahngesetz von 1838 genommen, besonders aber
durch das Gesetz vom 9. November 1843 für die Aktiengesellschaften;
in Oesterreich durch das Vereinsgesetz von 1852. Auch hiernach bedurften
die Aktiengesellschaften noch der staatlichen Genehmigung und
blieben als öffentliche Körperschaften unter staatlicher Aufsicht. Nur