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Bevölkerung schon früh seine ursprüngliche Heimat verlässt, um nicht
mehr in dieselbe zurückzukehren, wodurch auch die persönlichen Be-
ziehungen mehr und mehr gelockert werden, während neue und festere
an einem anderen Orte geknüpft sind. Es wird dabei davon aus-
gegangen, dass das Arbeitsverhältnis die Grundlage für den Unter-
stützungswohnsitz zu bilden habe, indem die Gemeinde die Unter-
stützung auf sich nehmen müsse, in welcher der Betreffende seine
Arbeitskraft verwertet. und der er deshalb wirtschaftlichen Nutzen gewährt
hat. Der erstere Standpunkt, der bei den Verhandlungen im Reichstag
über das Armengesetz zum Ausdruck gekommen ist, dürfte sich heutigen
Tages bereits mehr und mehr als antiquiert erweisen, denn die Frei-
zügigkeit und‘ die thatsächlichen Wanderungen der Arbeiterbevöl-
kerung haben die Beziehungen zur Geburtsstätte meist beseitigt.
Auf der anderen Seite hat sich das Arbeitsverhältnis auch ausser-
ordentlich abgekürzt und an Stetigkeit verloren, so dass hieranf kaum
der Unterstützungsanspruch ausschliesslich oder auch nur hauptsächlich
basiert werden kann. Denn auch innerhalb zwei Jahren ist der wirt-
schaftliche Nutzen noch nicht ein so grosser für die Gemeinde geworden,
dass man ihr deshalb zumuten kann, eventuell 10 Jahre und noch
länger den‘ betreffenden Arbeiter mit seiner Familie zu unterhalten.
Es sind vielmehr die praktischen Schwierigkeiten hierbei bestimmend,
dass ein längerer Aufenthalt nicht zur Grundlage genommen werden
kann, denn es muss bei den herumwandernden Arbeitern dann so weit
zurückgegangen werden, dass es ausserordentlich schwierig ist festzu-
stellen,‘ welches nun der Unterstützungswohnsitz ist. Man muss auf
Gemeinden zurückgreifen, zu denen sich die Beziehungen des zu
Unterstützenden längst völlig gelöst haben. In Preussen ergaben sich
schon bei der dreijährigen Norm übermässige Weiterungen und Streitig-
keiten, weshalb eine Abkürzung sich als wünschenswert erwies. Ist
z. B. ein erkrankter Arbeiter oder Handwerker, der sich nach langen
Wanderungen in einem Ort selbständig niedergelassen hatte, längere
Zeit in einer Klinik behandelt, wodurch sich bei ihr grössere For-
derungen aufgehäuft haben, so ist es einerseits für dieselbe sehr
schwierig, die Gemeinde festzustellen, die ersatzpflichtig ist; auf der
anderen Seite liegt die Gefahr vor, dass die Geburtsgemeinde heran-
gezogen werden muss, wie in Bayern, weil der Betreffende sich in der
Zwischenzeit nirgends einen Unterstützungswohnsitz erworben hatte.
Für diese wird es eine ausserordentliche Härte, für den eintreten zu
müssen, der ihr längst den Rücken gekehrt, und von dessen Existenz
vielleicht niemand mehr etwas wusste, indem sie nun plötzlich eine be-
deutende Summe zahlen muss, die um so drückender wird, je kleiner
und ärmer die Gemeinde ist. In dem übrigen Deutschland hat für den
Betreffenden der Landarmenverband einzutreten. Der Betreffende hat
allerdings einen eigentlichen Heimatsort nicht, und dies ist vielfach
als eine Ungeheuerlichkeit hingestellt, dafür aber hat er das Recht,
sich innerhalb des Landarmenverbandes aufzuhalten, wo er will, und
sich ‘den Ort auszusuchen, mit dem er die meisten persönlichen Be-
ziehungen hat, den er also am liebsten als seine Heimat acceptiert,
gleichviel ob es die alte oder. eine neue ist. Diese betreffende Ge-
meinde hat gegen die Niederlassung nichts einzuwenden, denn die
Kosten der Unterhaltung bestreitet nicht sie, sondern der grössere