5
ahr Mill. Mark
886 ‘33,16
887 88,03
888 116,81
389 179,13
390 156,37
891 206,65
„892 208,68
1893 228,68
„8394 237,28
1895 264,61
1896 277,50
1897 321,06
Der Wert des ländlichen Grund und Bodens in Preussen wird
auf etwa 32 Milliarden Mark veranschlagt, der der ländlichen Gebäude
und des Inventars auf fast ebenso viel, 30 Milliarden; die Hypotheken-
schuld auf etwa 32 Milliarden. Nach genauen Probeerhebungen ist in
den verschiedenen Provinzen die Verschuldung sehr. ungleich, im
Osten höher als im Westen; auf grossen Gütern grösser als auf kleinen.
8 23.
Das Hypothekenwesen.
Mascher, Das deutsche Grundbuch- und Hypothekenwesen. Berlin 1868.
Dernburg, Das bürgerliche Recht des deutschen Reichs und Preussens
Bd. IH, Halle a. S., 2. Aufl. 1901.
Endemann, Einführung in das Studium des bürgerlichen Gesetzbuches, Bd
{II, Th. 1, Berlin 1898.
Hypotheken- oder Unterpfandsrecht heisst das dem Gläubiger
eingeräumte Recht, an einer unbeweglichen Sache sich schadlos zu
halten, wenn der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ohne ihm damit die Befugnis einzuräumen, über die verpfändete Sache
frei zu verfügen, d. h. sie zu veräussern oder frei zu gebrauchen. Der
Schuldner behält das verpfändete Objekt seinerseits zur ökonomischen
Verwertung in der Hand, auch das Recht der Veräusserung bleibt ihm
vorbehalten. Die Verpfändung wird dem Zwecke nur entsprechen, wenn
sie erstlich die ökonomische Sicherheit gewährt, d. h. der Wert des
Pfandobjektes unter allen Umständen zur Deckung der Schuld aus-
reicht. Sich hierüber zu versichern muss dem Gläubiger überlassen
bleiben. Die landwirtschaftlichen Kreditanstalten sind es. welche hier
die Vermittlung und Garantie übernehmen.
Es muss zweitens rechtliche Sicherheit gewährt werden, dass der
Gläubiger in seinen Ansprüchen gerichtliche Unterstützung erlangt.
Die Rechtsverhältnisse müssen daher klar vorliegen, die betr. Forde-
rungen dürfen nicht durch die Konkurrenz Anderer beeinträchtigt wer-
den. Für diesen zweiten Punkt hat die Hypothekenordnung Sorge zu tragen.
Die Grundlagen der hypothekarischen Sicherheit sind nach dem
Gesagten :
1. Die natürliche und rechtliche Beschaffenheit des Pfandobjektes,
also die Grösse- und Bodenbeschaffenheit, dann, dass das Gut nicht
als Majorat unverpfändbar ist. sondern der Eigentümer frei darüber
verfügen kann.
2. Das Rechtsverhältnis des Darlehnsnehmers zu demselben; also,
dass er der rechtmässige Eigentümer und deshalb verpfändungsbe-
rechtigt ist.
Wesen der
Hypothek.