104
kennt derartige nicht eingetragene Ansprüche nicht und bietet daher
allein eine ausreichende Sicherheit.
2, Das Prinzip der Spezialität und Priorität. Nach dem ersteren
Spezialität unddarf eine Hypothek nur auf einem bestimmten Objekte haften und
Priorität. muss über einen ziffernmässigen Betrag lauten. Das damit eng zusammen-
hängende Prinzip der Priorität verlangt, dass die Rangordnung der
Hypotheken sich nach dem Alter der Eintragungen richtet. Gegen
den ersteren Grundsatz verstiess das römische Recht und ihm folgte
in der Hauptsache das Napoleonische in der Acceptierung einer General-
hypothek. Nach derselben konnten die verschiedensten Objekte, nach
dem römischen Rechte auch bewegliche, die in dem Besitze des Schuld-
ners waren, im Ganzen verpfändet werden; also ein landwirtschaft-
liches Grundstück, ein selbständiges Haus, eine Gemäldegallerie für
ein Darlehen von. 100,000 Mark. Der Schuldner konnte aber das
gleiche Recht einem zweiten Gläubiger für 100,000 Mk, einräumen.
Machte nun der Schuldner Bankrott, so hatten beide Gläubiger die
gleichen Ansprüche, War der Gesamterlös nur 100,000 Mk,, so erhielt
jeder nur 50,000 und fiel mit der anderen Hälfte aus. Nach dem
deutschen Rechte dagegen wäre das Grundstück vielleicht für 80,000
verpfändet, das Haus für 20,000. Jedes Objekt haftete selbständig
nur für die darauf eingetragene Summe und nur der erste Gläubiger
hätte bei unserem Beispiel Deckung und zwar vollständige gefunden,
wenn für Grundstück und Haus 100,000 Mk. erlangt wären. Der zweite
Gläubiger dagegen wäre vollständig ausgefallen.
Um nun auch bei Wahrung dieses Prinzipes dem Grundbesitzer
die Verfügung über eine Hypothekenstelle zu wahren, ist die Eigen-
tümerhypothek zulässig. Das heisst der Eigentümer kann bei Til-
gung der ersten Hypothek dieselbe auf seinen Namen übertragen lassen
und sich damit zur späteren Vergebung sichern. Er verhindert, dass
die zweite Hypothek zurückrückt und die Priorität vor der später
einzutragenden erlangt. Ebenso kann er, um sich die spätere Ver-
pfändung zu erleichtern, von vorne herein die erste Hypothek über
50,000 Mark auf seinen Namen eintragen lassen und wenn er einen
Kapitalisten findet, der dazu bereit ist, ein Darlehen von 50,000 Mk.
auf zweite Hypothek eintragen lassen, obgleich das Gut thatsächlich
nur mit dieser Summe belastet ist.
3. Das Prinzip der Legalität oder Rechtsgültigkeit aller einge-
tragenen Momente, so lange nicht ein Nachweis einer Rechtswidrigkeit
erbracht -ist. Es hängt dieses eng mit dem erstgenannten Prinzip
zusammen und es ist eine erste Voraussetzung, dass das, was in gutem
Glauben vorschriftsgemäss zur Eintragung gelangt ist, nun auch unbe-
dingt die darin enthaltenen Rechte gewährleistet. Damit wird zugleich
aber auch der Behörde eine erhebliche Pflicht und Verantwortung
aufgeladen, weil sie nun auch dafür einzutreten und aufzukommen
hat, dass nur Rechtsgültiges zur Eintragung gelangt. Im Gegensatze
hierzu übernimmt in Frankreich das Hypothekenamt nur die Verant-
wortung dafür, dass das Beantragte korrekt eingetragen wird, In
Preussen und Oesterreich ging man, um das Legalitätsprinzip
vollständig zu wahren und Missgriffe möglichst zu verhindern, bisher
so weit, dass von den Behörden nicht nur die eingehendste Prüfung
der Rechtsbefugnisse der beantragenden Personen (der Identität) ver-
Lepyalität,