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gängigen Erlaubniss abhängig machen. Polizeiliche Taxen sind nur
für einzelne bestimmte Ausnahmen, für Strassengewerbe und einzelne
andere wenige Gewerbebetriebe, wie Apotheken und auch Aerzte zu-
gelassen.
Gesetzl. Best. Einer näheren Erörterung bedürfen die gesetzlichen Bestimmungen
über die jn betreff der Organisation der Gewerbe. Wir sahen bereits, dass
Organksation man allmählich den freien Innungen immer mehr Aufgaben und Rechte
© 7°"- uteilte. War man in den Jahren 1881 und 83 schon so weit ge-
gangen, den Innungsmitgliedern gewisse besondere Vorrechte einzu-
räumen, die Nichtmitglieder zur Tragung der Kosten für Einrichtungen
der Innungen heranzuziehen, um damit einen Druck zur Beteiligung an
denselben auszuüben, so wurde 1897 eine zwangsweise Bildung von
Innungen gestattet. Nach $ 81 können diejenigen, welche ein Gewerbe
selbstständig betreiben, zur Förderung gemeinsamer, gewerblicher Inter-
essen zu einer Innung zusammentreten. Auf Antrag der Mehrheit der
Beteiligten kann: die höhere Verwaltungsbehörde Zwangsinnungen ein-
richten, wenn die entsprechende Zahl von Handwerkern vorhanden und
der Bezirk so abzugrenzen ist, dass kein Mitglied durch die Entfernung
seines Wohnortes vom Sitze der Innung zu sehr an der Beteiligung
und Benutzung derselben behindert ist. Ausserdem sind gewisse Fälle
angeführt, in denen die Verwaltungsbehörde die Anträge ohne weiteres
ablehnen kann. Reicht die Zahl der Mitglieder desselben Gewerbes
nicht aus, so können auch verwandte Handwerke hinzugezogen werden.
Damit ist das Prinzip der Gewerbefreiheit in empfindlicher Weise
durchbrochen, und es steht zu befürchten, dass dadurch mehr Unheil
als Segen gestiftet wird. Ja man würde vielleicht zu allgemeinen
Zwangsinnungen gekommen sein, wenn man’ sich nicht von der Un-
möglichkeit überzeugt hätte, überall die nötige Zahl von Mitgliedern
iu einem entsprechend kleinen Bezirk zusammen zu bringen, da das Hand-
werk sich in grosser Ausdehnung auch auf dem Lande ausgebreitet
und sich dort ausserordentlich zerstreut hat. Es ist eine allgemeine
Erfahrung, dass nur diejenigen Vereinigungen in unserer Zeit wesent-
ılches zu leisten vermögen, deren Mitglieder freiwillig aus Interesse für
die Sache daran teilnehmen, während die erzwungenen Teilnehmer
mehr eine Last als eine Förderung für das Ganze bilden. Das ist eine
Beobachtung, die vor allem in Oesterreich in reichem Masse gemacht ist.
Bei der grossen Verschiedenartigkeit der Interessen, die bei den Hand-
werkern gegenwärtig vorliegen, ist ein gedeihliches Zusammenwirken
nur zu erwarten, wenn eine Auswahl von denen getroffen wird, die
sich der Gleichartigkeit ihrer Interessen bewusst sind. Das Gesetz hat
daher auch nach einer Richtung eine Auswahl gestattet, indem es in
$ 100 heisst, dass der Antrag auch darauf gerichtet werden kann, die
Anordnung einer Zwangsinnung nur für diejenigen Gewerbetreibenden
zu erlassen: „welche der Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten“.
Man war sich bewusst, dass die grosse Masse der kleinen, für sich
allein arbeitenden Handwerker gar kein oder nur ein ganz geringes
Interesse an den Innungen hat und es für sie nur eine Härte ist,
dazu Zahlung leisten zu müssen, während sie auf der anderen Seite
mit ihren überwiegenden Stimmen leicht jede Entwickelung hemmen
und sie in schädlicher Richtung beeinflussen können. Ebenso haben sich
Vereinigungen verschiedener Gewerbsbranchen aus ähnlichen Rücksichten