Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Gesellenausschüsse.


[nnungsverbände.


Handwerks.
kammeın.

Sehr wichtig ist die jetzige Gestaltung der Gesellenausschüsse,
die von den Gesellen gewählt werden und bestimmt sind, an den Aufgaben
 der Innung und an ihrer Verwaltung teilzunehmen. Insbesondere
 sollen sie bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung
 zugezogen werden. Bei Beratung und Beschlussfassung
des Innungsvorstandes muss mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses
 mit vollem Stimmrecht zugelassen werden. In den Innungsversammlungen
 haben sämtliche Mitglieder volles Stimmrecht. Bei
Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen
haben, sind sie in gleicher Zahl zu beteiligen wie die Innungsmitzlieder.
 Unter Umständen steht dem Ausschusse sogar eine Veto zu.
Hierdurch ist den Gesellen allerdings ein recht erheblicher Einfluss
äingeräumt, wie er bis dahin unbekannt war, und es muss abgewartet
werden, wie sich diese Bestimmungen bewähren werden.
Um den Innungen noch eine grössere Selbständigkeit und weiterzehenden
 Einfluss zu ermöglichen, ist eine Vereinigung der verschiedanen,
 grösseren Bezirke zu sogenannten Innungsverbänden vorgesehen,
 um dieselben zu gemeinsamen Vorgehen anzuregen.
Man wollte aber dem Handwerkerstande noch darüber hinausyehend
 eine festorganisierte Vertretung der Regierung gegenüber
schaffen, wie sie in den Handelskammern für den Kaufmannstand
schon lange besteht, und neuerdings, wie wir sahen, auch der Landwirtschaft
 gewährt ist. Das Bedürfnis danach ist schon lange hervorgetreten,
 und der Mangel daran von den Handwerkern tief empfunden.

Im Jahre 1849 hatte man in Preussen, wie erwähnt, einen besonderen
 Gewerberat eingesetzt, der eine Art Zwischenposten zur
Ueberwachung und Förderung des Handwerks bilden sollte. Aber er
war rein bureaukratisch als Regierungsbehörde gedacht, bewährte sich
daher nicht und kam bald in Fortfall. Man hoffte dann durch die
Handelskammern das Nötige zu erreichen, da aber dazu nur die in
das Handelsregister eigetragenen Personen gehören, so fiel gerade der
Handwerkerstand darin vollständig aus. Der gesamte Gewerbestand
war nur durch die Grossindustriellen vertreten und das konnte dem
Handwerk nur wenig förderlich sein. Fürst Bismark versuchte daner
 auf Grund wiederholter Anregung aus den Handwerkerkreisen und
jjem Reichstage selbst durch Reskript vom 24. Juli 1884 besondere
Gewerbekammern hervorzurufen, zu deren Bildung er die Regierungspräsidenten
 aufforderte. In acht Provinzen kamen auch 17 solcher Gewerbezammern
 zu stande und die Wahl war in die Hand des Provinziallandtags
yelegt. Indessen war hierin das ganze Gewerbe vereinigt, Handwerk,
Industrie, Handel und Landwirtschaft in 4 Abteilungen. Die beteiligten
 Handwerker nahmen kein Interesse darın, da sie nur spärlich vertreten
 waren und unter den übrigen höher gebildeten Mitgliedern eine
untergeordnete Rolle spielen mussten. Die Zusammensetzung war eine
viel zu komplizierte, als dass von einer gemeinsamen, gedeihlichen Wirksamkeit
 die Rede sein konnte. Sie lösten sich deshalb sehr bald
wieder auf, ohne etwas geleistet zu haben. Durch das Gesetz von
1897 wurden nun besondere Handwerkskammern vorgesehen, die durch
Verfügung der Landescentralbehörde errichtet werden können. Die
Mitglieder werden von den Innungen und Gerwerbevereinen der Hand-
            
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