Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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werker aus ihrer Mitgliederzahl gewählt. Als Aufgaben der Hand- 
werkskammer sind aufgestellt; 1. Die nähere Regelung des Lehrlings- 
wesens, 2. die Ueberwachung desselben, 3. Erstattung von Gutachten 
über Handwerksangelegenheiten an Gemeinde- und Staatsbehörden, 
4. Erstattung von Jahresberichten und Formulierung von Anträgen an 
die Behörden, 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für die Gesellen- 
prüfung und was damit in Zusammenhang steht, 6. Sie sind befugt 
Fachschulen zu errichten wie überhaupt die Interessen des Handwerks 
nach allen Richtungen hin wahr zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde 
hat zur Ueberwachung bei jeder Handwerkskammer einen Kommissar 
zu bestellen und einen Gesellenausschuss zu bilden, der namentlich bei 
dem Lehrlings- und Prüfungswesen zur Mitwirkung herangezogen wer- 
den soll. 
Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Handwerkskammern segens- 
reich wirken können und dass eine selbständige Vertretung der Inter- 
essen dieses immerhin abzugrenzenden, bedeutenden Standes wünschens- 
wert war; während bisher hauptsächlich der Handwerkertag, der nur von 
einem Teil des Handwerks, und zwar dem zünftlerisch gesinnten ge- 
bildet wird, die Kundgebung der Wünsche des Handwerks in der 
Hand hatte, die daher sehr einseitig ausfiel. Es steht zu hoffen, dass 
das neue offizielle Organ zur Klarlegung der wirklichen Interessen des 
Handwerks immer mehr beitragen wird. Freilich wird auch hier der 
grössere, intelligentere Handwerker allein eine massgebende Rolle spielen, 
Su aremd der kleine Meister mit seinen Interessen im Hintergrunde 
leibt. 
. Eine Bestimmung, auf welche die Handwerker grosses Gewicht Führung des 
iegten, ist die, dass künftig den Meistertitel in der Verbindung mit Meistertitels, 
der Bezeichnung eines Handwerkes nur diejenigen führen dürfen, welche 
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und welche die Meister- 
prüfung bestanden haben. Hiergegen ist an und für sich nichts zu 
sagen, so lange mit dem Meistertitel nicht besondere Rechte verbunden 
werden, was bis jetzt nicht der Fall ist. Es ist nur ein Titel, der dem 
Publikum gegenüber zur Empfehlung dienen soll, und den sich ein jeder 
verschaffen kann, der den geregelten Lehrgang durchmacht oder sich 
in anderer Weise das Vertrauen der Behörden erwirbt. 
8 41. 
Das Lehrlingswesen und der Befähigungsnachweis. 
Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlichen Bestimmungen 
in betreff des Lehrlingswesens, von dem die Entwicklung und Leistungs- 
fähigkeit des Handwerks abhängt. 
Wir haben früher ausdrücklich betont, dass es dem Zunftwesen 
gelungen war, durch eine vortreffliche Regelung des Lehrlingswesens 
das Handwerk zu einer ausserordentlichen Leistungsfähigkeit zu bringen. 
Von grosser Wichtigkeit war dabei, dass der Lehrherr nicht nur den 
Eltern des Lehrlings, sondern auch der Zunft selbst verantwortlich 
war, und in öffentlichen Prüfungen Zeugnis dafür ablegen musste, dass 
ar seinerseits dem Lehrling gegenüber seine Schuldigkeit gethan hatte. 
Nach Beseitigung der Zünfte stellten sich nun dadurch sehr bald er- 
hebliche Uebelstände heraus, dass die feste Ordnung des Lehrlings- 
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