Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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werker aus ihrer Mitgliederzahl gewählt. Als Aufgaben der Handwerkskammer
 sind aufgestellt; 1. Die nähere Regelung des Lehrlingswesens,
 2. die Ueberwachung desselben, 3. Erstattung von Gutachten
über Handwerksangelegenheiten an Gemeinde- und Staatsbehörden,
4. Erstattung von Jahresberichten und Formulierung von Anträgen an
die Behörden, 5. Bildung von Prüfungsausschüssen für die Gesellenprüfung
 und was damit in Zusammenhang steht, 6. Sie sind befugt
Fachschulen zu errichten wie überhaupt die Interessen des Handwerks
nach allen Richtungen hin wahr zu nehmen. Die Aufsichtsbehörde
hat zur Ueberwachung bei jeder Handwerkskammer einen Kommissar
zu bestellen und einen Gesellenausschuss zu bilden, der namentlich bei
dem Lehrlings- und Prüfungswesen zur Mitwirkung herangezogen werden
 soll.
Es unterliegt keinem Zweifel, dass diese Handwerkskammern segensreich
 wirken können und dass eine selbständige Vertretung der Interessen
 dieses immerhin abzugrenzenden, bedeutenden Standes wünschenswert
 war; während bisher hauptsächlich der Handwerkertag, der nur von
einem Teil des Handwerks, und zwar dem zünftlerisch gesinnten gebildet
 wird, die Kundgebung der Wünsche des Handwerks in der
Hand hatte, die daher sehr einseitig ausfiel. Es steht zu hoffen, dass
das neue offizielle Organ zur Klarlegung der wirklichen Interessen des
Handwerks immer mehr beitragen wird. Freilich wird auch hier der
grössere, intelligentere Handwerker allein eine massgebende Rolle spielen,
Su aremd der kleine Meister mit seinen Interessen im Hintergrunde
leibt.
. Eine Bestimmung, auf welche die Handwerker grosses Gewicht Führung des
iegten, ist die, dass künftig den Meistertitel in der Verbindung mit Meistertitels,
der Bezeichnung eines Handwerkes nur diejenigen führen dürfen, welche
die Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen besitzen und welche die Meisterprüfung
 bestanden haben. Hiergegen ist an und für sich nichts zu
sagen, so lange mit dem Meistertitel nicht besondere Rechte verbunden
werden, was bis jetzt nicht der Fall ist. Es ist nur ein Titel, der dem
Publikum gegenüber zur Empfehlung dienen soll, und den sich ein jeder
verschaffen kann, der den geregelten Lehrgang durchmacht oder sich
in anderer Weise das Vertrauen der Behörden erwirbt.

8 41.
Das Lehrlingswesen und der Befähigungsnachweis.

Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlichen Bestimmungen
in betreff des Lehrlingswesens, von dem die Entwicklung und Leistungsfähigkeit
 des Handwerks abhängt.
Wir haben früher ausdrücklich betont, dass es dem Zunftwesen
gelungen war, durch eine vortreffliche Regelung des Lehrlingswesens
das Handwerk zu einer ausserordentlichen Leistungsfähigkeit zu bringen.
Von grosser Wichtigkeit war dabei, dass der Lehrherr nicht nur den
Eltern des Lehrlings, sondern auch der Zunft selbst verantwortlich
war, und in öffentlichen Prüfungen Zeugnis dafür ablegen musste, dass
ar seinerseits dem Lehrling gegenüber seine Schuldigkeit gethan hatte.
Nach Beseitigung der Zünfte stellten sich nun dadurch sehr bald erhebliche
 Uebelstände heraus, dass die feste Ordnung des Lehrlings-19%

            
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