{81
Kräfte zu engagieren, selbst wenn er Kontraktbruch voraussetzen
kounte. Dadurch verfiel auch das Prüfungswesen mehr und mehr, bis
wiederum die neuen Innungen und Gewerbevereine dasselbe von Neuem
zu Ehren zu bringen und zu verallgemeinern trachteten. Es ist her-
vorzuheben, dass doch auch in den Ländern, in denen die Gewerbe-
freiheit ein Jahrhundert bestanden hat, der Usus eines bestimmten
Lehrgangs keineswegs verloren gegangen ist. In den englischen Ge-
werkvereinen, Trades-Unions, werlangen die Arbeiter selbst bei der
Aufnahme den Nachweis eines bestimmten Lehrganges und gewisser
Leistungsfähigkeit. In den Vereinigten Staaten sucht man neuer-
dings durch staatliche oder private Lehrinstitute für Handwerker die
Ausbildung von Lehrlingen durchzuführen, während die kleinen Hand-
werker dort ebensowenig wie die grösseren Unternehmer geneigt sind,
den Nachwuchs anzulernen.
Die bisherige Selbsthülfe hat in Deutschland aber nur für
wenige Gewerbe ausgereicht. Anlass zu Klagen blieb noch reichlich
bestehen.
Gegen die erwähnten Uebelstände ist nun das Handwerker-Gesetz von
1897 in erfreulicher Weise vorgegangen. Vor allem wird das Halten von
Lehrlingen nur denjenigen gestattet, welche das 24, Lebensjahr voll-
endet, in dem Gewerbe die angemessene Lehrzeit durchgemacht, die
Gesellenprüfung bestanden, oder 5 Jahre persönlich das Handwerk
selbständig ausgeübt haben oder darin thätig gewesen sind. Nur die
höhere Verwaltungsbehörde kann auch andere. Personen das Recht
einräumen, wo besondere Verhältnisse obwalten. Auf der anderen
Seite kann die Behörde das Recht Personen entziehen, welche sich
grober Pflichtverletzungen gegen die Lehrlinge schuldig gemacht haben.
Diese Bestimmungen können nur als berechtigt anerkannt werden, denn
es hängt zuviel von der Tüchtigkeit des Lehrherrn ab. Mit Recht ist
aber der Innung kein Vorzug mehr eingeräumt, dagegen kann die
Lehrzeit auch in einem Grossbetriebe erfolgen und durch den Besuch
einer Lehrwerkstätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt er-
setzt werden.
Das Gesetz verlangt Schriftlichkeit des Lehrvertrages, damit die
Rechte und Pflichten beider Parteien darin klar fixiert und Streitig-
keiten möglichst vermieden werden. Die Pflichten des Lehrherrn sind
in $ 127 und weiter ausführlich normiert. Er hat für das körperliche
und geistige Wohl des Lehrlings Sorge zu tragen, wofür ihm ein be-
schränktes Züchtigungsrecht zugesprochen ist. Er ist ausdrücklich
verpflichtet, den Lehrling zum Besuch von Fach- und Fortbildungs-
schulen anzuhalten und zu überwachen; ihm ist untersagt, den Lehr-
ling zu häuslichen Dienstleistungen heranzuziehen, wenn er ihm nicht
in seinem Hause Wohnung und Kost gewährt. Man hofft damit
darauf hinzuwirken, dass wicder die Lehrlinge allgemeiner in der Fa-
milie des Lehrmeisters Aufnahme finden, was leider zu sehr abge-
kommen ist. Wir würden sogar eine gesetzliche Verpflichtung des
Lehrherrn, den Lehrling in die eigene Familie aufzunehmen, befür-
worten, um in dieser Hinsicht allerdings den Brauch der guten alten
Zeit wieder aufzunehmen. Der $ 128 gestattet der unteren Verwal-
tungshehörde, gegen die übermässige Lehrlingszüchterei einzuschreiten und
Berechtigung,
“‚ehrlinge zu
halten,
Schriftlicher
Lehrvertrag,