Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Kräfte zu engagieren, selbst wenn er Kontraktbruch voraussetzen 
kounte. Dadurch verfiel auch das Prüfungswesen mehr und mehr, bis 
wiederum die neuen Innungen und Gewerbevereine dasselbe von Neuem 
zu Ehren zu bringen und zu verallgemeinern trachteten. Es ist her- 
vorzuheben, dass doch auch in den Ländern, in denen die Gewerbe- 
freiheit ein Jahrhundert bestanden hat, der Usus eines bestimmten 
Lehrgangs keineswegs verloren gegangen ist. In den englischen Ge- 
werkvereinen, Trades-Unions, werlangen die Arbeiter selbst bei der 
Aufnahme den Nachweis eines bestimmten Lehrganges und gewisser 
Leistungsfähigkeit. In den Vereinigten Staaten sucht man neuer- 
dings durch staatliche oder private Lehrinstitute für Handwerker die 
Ausbildung von Lehrlingen durchzuführen, während die kleinen Hand- 
werker dort ebensowenig wie die grösseren Unternehmer geneigt sind, 
den Nachwuchs anzulernen. 
Die bisherige Selbsthülfe hat in Deutschland aber nur für 
wenige Gewerbe ausgereicht. Anlass zu Klagen blieb noch reichlich 
bestehen. 
Gegen die erwähnten Uebelstände ist nun das Handwerker-Gesetz von 
1897 in erfreulicher Weise vorgegangen. Vor allem wird das Halten von 
Lehrlingen nur denjenigen gestattet, welche das 24, Lebensjahr voll- 
endet, in dem Gewerbe die angemessene Lehrzeit durchgemacht, die 
Gesellenprüfung bestanden, oder 5 Jahre persönlich das Handwerk 
selbständig ausgeübt haben oder darin thätig gewesen sind. Nur die 
höhere Verwaltungsbehörde kann auch andere. Personen das Recht 
einräumen, wo besondere Verhältnisse obwalten. Auf der anderen 
Seite kann die Behörde das Recht Personen entziehen, welche sich 
grober Pflichtverletzungen gegen die Lehrlinge schuldig gemacht haben. 
Diese Bestimmungen können nur als berechtigt anerkannt werden, denn 
es hängt zuviel von der Tüchtigkeit des Lehrherrn ab. Mit Recht ist 
aber der Innung kein Vorzug mehr eingeräumt, dagegen kann die 
Lehrzeit auch in einem Grossbetriebe erfolgen und durch den Besuch 
einer Lehrwerkstätte oder sonstigen gewerblichen Unterrichtsanstalt er- 
setzt werden. 
Das Gesetz verlangt Schriftlichkeit des Lehrvertrages, damit die 
Rechte und Pflichten beider Parteien darin klar fixiert und Streitig- 
keiten möglichst vermieden werden. Die Pflichten des Lehrherrn sind 
in $ 127 und weiter ausführlich normiert. Er hat für das körperliche 
und geistige Wohl des Lehrlings Sorge zu tragen, wofür ihm ein be- 
schränktes Züchtigungsrecht zugesprochen ist. Er ist ausdrücklich 
verpflichtet, den Lehrling zum Besuch von Fach- und Fortbildungs- 
schulen anzuhalten und zu überwachen; ihm ist untersagt, den Lehr- 
ling zu häuslichen Dienstleistungen heranzuziehen, wenn er ihm nicht 
in seinem Hause Wohnung und Kost gewährt. Man hofft damit 
darauf hinzuwirken, dass wicder die Lehrlinge allgemeiner in der Fa- 
milie des Lehrmeisters Aufnahme finden, was leider zu sehr abge- 
kommen ist. Wir würden sogar eine gesetzliche Verpflichtung des 
Lehrherrn, den Lehrling in die eigene Familie aufzunehmen, befür- 
worten, um in dieser Hinsicht allerdings den Brauch der guten alten 
Zeit wieder aufzunehmen. Der $ 128 gestattet der unteren Verwal- 
tungshehörde, gegen die übermässige Lehrlingszüchterei einzuschreiten und 
Berechtigung, 
“‚ehrlinge zu 
halten, 
Schriftlicher 
Lehrvertrag,
	        
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