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Schieds-
serichte.
Ursprung.
Mundella’s
Versuche.
Vereinbarungen treffen, um den Ausbruch von Strikes zu verhüten.
Schiedsgerichte dagegen sollen bereits ausgebrochene Streitigkeiten
wieder beilegen. "Trotz dieses Unterschiedes können sehr wohl beide mit
einander vereinigt werden, indem dieselbe Kommission sich mit gewissen
Modifikationen nach dem Scheitern der Einigung neu konstituiert und
schliesslich den Schiedsspruch fällt. Hier liegt der Schwerpunkt in der
Wahl eines Obmannes, der von beiden Teilen womöglich aus anderen unbe-
teiligten Kreisen, höheren Verwaltungsbeamten oder Richtern gewählt
wird, welcher den Schiedsspruch zu fällen hat. Die Wirksamkeit
wird davon abhängen, dass auch die Möglichkeit gegeben ist, durch
einen energischen Zwang die Beteiligten zur Unterwerfung zu nötigen,
während bei dem Einigungsamte die Freiwilligkeit dauernd gewahrt
werden muss. Die Schiedsgerichte sind nicht zu verwechseln mit den
Gewerbegerichten. Die letzteren haben zu entscheiden, ob eine Rechts-
verletzung vorliegt. In unserem Falle. handelt es sich gar nicht um
Rechtsstreitigkeiten, sondern um den Ausgleich von Forderungen und
erst um die Aufstellung eines neuen Vertrages, der alsonoch nichtgebrochen
werden kann. In dem ersteren Falle ist es die Aufgabe des Richters,
die Bestimmungen des Gesetzes, resp. des Vertrages auf den vorliegen-
den Fall anzuwenden, und danach Recht zu sprechen. Das Schieds-
gericht entscheidet über die Billigkeit der aufgestellten Ansprüche und
sucht sie den vorliegenden Verhältnissen anzupassen. Die Entscheidung
muss deshalb je nach den Verhältnissen sehr wechselnd ausfallen. Ja
es wird notwendig sein, hier nicht allein die Billigkeitsfrage gelten zu
lassen, sondern auch die Machtfrage in Rechnung zu zichen, da vor
allem eine vorherige, freiwillige Unterwerfung unter den Schiedsspruch
aur zu erwarten steht, wenn sich die Entscheidung nicht zu weit von
lem entfernt, was durch den Kampf erreicht werden würde; und auch
das Eingreifen der Staatsgewalt wird nur nachhaltig wirksam sein, wenn
sie diese Verhältnisse berücksichtigt.
Der Gedanke dieser Einrichtung ist ein so natürlicher, dass er
ebenso alt ist wie die Arbeitseinstellungen selbst. Es liegen deshalb
Berichte vor, dass schon im 14. Jahrhundert nach dem Ausbruche
zrösserer Streitigkeiten zwischen Meistern und Gesellen in Strassburg
von beiden Teilen Delegierte ernannt wurden, die zu einer Art Eini-
zungsamt zusammentraten, und dies hat sich auch bei späteren Kon-
(likten wiederholt. Nachhaltige Bedeutung haben sie aber naturgemäss
arst nach Beseitigung des Zunftzwanges auf dem Boden der Gewerbe-
reiheit und der Freizügigkeit und nach der Organisation der Arbeiter in
>estimmten Vereinengewonnen, und zwar zunächst auf englischem Boden.
Ihre Entstehung ist auf das engste verbunden mit dem Namen
des Grossindustriellen und Parlamentsmitgliedes Mundella und des
Friedensrichters Kettle. Der Erstere litt in den sechziger Jahren unter
den überaus traurigen Verhältnissen des Wirkereigewerbes Nottinghams,
wo die Zwistigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern chro-
nisch geworden waren. Jeder Teil wartete nur darauf, den anderen
zu bedrücken, sobald sich eine passende Gelegenheit dazu fand. Mun-
Jella machte nun mit Erfolg den Versuch, hier eine Besserung herbei-
zuführen, indem er beide Teile bewog, 10 Deligierte zu einer Konfe-
’enz zu schicken, deren Leitung er übernahm. Die Delegierten der
Arbeiter wurden entweder von den Gewerkvereinen gewählt oder von