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Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Länder, Leipzig 1884.
A. E. Er. Schäffle, Der korporative Hilfskassenzwang, Tübingen 1882.
Jahrb. f. Nat.-Oek., N. F., VI. Honıgmann, Die Krankenversicherungsfrage,
Paasche, Die Alters- und Invalidenversicherung, Bd. VII u. dass. van der Borght,
Bd. XVIII u. Supplementsheft XVI. .
van der Borght, H. R., Das Invalidenversicherungsgesetz vom SE, Tunt 1090,
> ? 13. Juli 15899.
Jahrb. f. Nat.-Oek., Bd. XIX, 3. F.
Eine Hauptveranlassung zur Unzufriedenheit und zu Angriffen
gegen die bestehende Gesellschaftsordnung ist es für die Arbeiterklasse
gewesen, dass sie verschiedenen Zufälligkeiten ausgesetzt ist,
die sie dem Elende überliefern. Das liegt vor in der Zeit der Erkrankung
und sonstiger Arbeitsunfähigkeit, dann aber für die Hinterbliebenen
‚im Falle des Todes des Ernährers und für den Fall der
Arbeitslosigkeit.
In alter Zeit in dem Zustande des Hörigkeitsverhältnisses
hatte natürlich der Grundherr für die Hörigen in jeder Hinsicht zu
sorgen. Er hatte den Nutzen von der Arbeitskraft, aber auch die
Pflicht der Unterhaltung der Arbeitsunfähigen oder der in Not geratenen
Angehörigen der Unterthanen, In der gleichen Weise hatte
die alte Zunft für ihre Mitglieder einzutreten, wenn eines derselben
Hülfe bedurfte. Hier hatten Alle für Einen, Einer für Alle einzustehen
und die Aushülfe in der mannigfaltigsten Weise zu leisten.
Nach allen Richtungen hin war Vorsorge getroffen, um Zunftmitglieder
vor Elend zu bewahren. Wir wiesen aber schon darauf hin, dass es
ein Irrtum sei, zu meinen, dass es den Zünften allgemein gelungen
wäre, dieses auch wirklich stets zu erreichen. Es kam vielmehr oft
genug vor, dass die Zunftmitglieder sich sämtlich in ärmlichen Verhältnissen
befanden und deshalb Verunglückten, Arbeitslosen, Kranken
die. erforderliche Hülfe nicht leisten konnten. Aber immerhin waren
in der Hauptsache und im Durchschnitte die Zunftmitglieder durch
ihre Organisation versorgt. ‚Alle diese Verhältnisse . änderten sich
natürlich, als das Hörigkeitsverhältnis wie die Zünfte beseitigt wurden.
Jetzt war der Arbeiter auf seine eigenen Füsse gestellt, niemand
war‘ verpflichtet, für ihn zu sorgen. Mit dem ihm ausgezahlten Lohn;
meistens dem Geldlohn, war er für alle Eventualitäten abgefunden.
Ihm war es allein überlassen, für dieselben die nötige Vorsorge
zu treffen. Wo auch Kassen zur Hülfe bestanden hatten, lösten
sie sich in grosser Ausdehnung auf, und wenn auch in einzelnen
Ländern, wie vor allem in England die neuorganisierte Arbeiterschaft
neue Kassen schuf, so betraf dieses doch nur einen kleinen Teil .der
Arbeiter und reichte nur für wenig Eventualitäten aus, In Deutsch-Jand
aber vor allem, wo die Organisationen erst spät begannen, blieben
sie völlig unzureichend. Es kam hinzu, dass bei den ausserordentlich
niedrigen. Lohnverhältnissen der Arbeiter im allgemeinen nicht genügend
verdiente, um die nötigen Summen zu ersparen und auch für alle
Unglücksfälle ete. die nötige Aushülfe zur Hand zu haben. Der Arbeiter
selbst war aber viel zu sehr daran gewöhnt, sich auf die Hülfe Anderer
zu verlassen, so :dass er auch in den Fällen, wo der Lohn es ihm ermöglichte,
die nötigen Ersparnisse zu; machen, es unterliess und das
Erlangte sofort verbrauchte. So .kam es, dass sowohl die kleinen
Handwerkameister wie Gesellen, die Masse der KFabrikarbeiter. und
Aeltere
Zerhältnisse.