279
freien sollte. Das Gesetz vom 18, Juli 1881 stellte auch die Innungs-
kassen den eingeschriebenen gleich.
Hatten auch alle diese Massregeln eine gewisse Ausdehnung
der Krankenversorgung herbeigeführt, so blieb doch noch viel zu
wünschen übrig, sowohl in der Einrichtung der Kassen, wie in Bezug
auf die Allgemeinheit der Verbreitung. Die örtlichen Zwangskassen
erschwerten die Durchführung der Freizügigkeit, während auf der ande-
ven Seite die Wirkung der proklamierten Freizügigkeit immer grössere
Unzuträglichkeiten für die Kassen in sich schloss, weil die Eintreibung
der Beiträge natürlich dadurch erschwert war. Man sah sich deshalb
veranlasst, eine durchgreifende Aenderung und Normierung der Ver-
hältnisse durchzuführen, um möglichst für alle Beteiligten im ganzen
Lande in gleicher Weise Vorsorge zu treffen. Die Bestrebungen
gingen zunächst auf die Ausdehnung des Knappschaftswesens auf die
gyesamte Arbeiterschaft hin, während von anderer Seite erstrebt wurde,
das freie Hülfskassenwesen nur zu erweitern und allgemein durch ein
Normativgesetz zu regeln. Die Reichsregierung legte dagegen 1882
einen Gesetzentwurf über die Bildung einer allgemeinen Zwangskassen-
versicherung vor, der in der Hauptsache am 15. Juni 1883 als Gesetz
betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter Legalisierung erhielt.
Durch Gesetz vom 28. Mai 1885 und die Novelle vom 10. April 1892
hat dasselbe eine Ausdehnung und Modifikation erfahren. Das Gesetz
vom 30. Juni 1900 brachte nur unbedeutende Veränderungen mit sich,
Nach den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Bestimmungen unter-
liegen dem Versicherungszwange die Personen, die gegen Gehalt oder
Lohn im Gewerbe- und Handelsbetriebe beschäftigt sind, sofern ihr
Arbeitsverdienst und Lohn oder Gehalt 6?/, Mk. für den Arbeitstag
oder 2000 Mk. Jahreslohn nicht übersteigt. Die nähern Details über-
gehen wir und verweisen dafür auf die Gesetze selbst.
Eine Ausdehnung des Versicherungszwanges ist ermöglicht für
Jand- und forstwirtschaftliche Arbeiter durch die Landesgesetzgebung,
ferner bezüglich der Hausindustriellen durch Beschluss des Bundesrats,
endlich durch statutarische Bestimmung seitens einer Gemeinde oder
eines weiteren Kommunalverbandes,
Beitrittsberechtigt sind ausserdem Dienstboten und in versiche-
rungspfichtigten Betrieben beschäftigte Personen mit weniger als 2000
Mark Jahreseinkommen, welche der Verpflichtung nicht unterworfen sind.
Die Versicherungsorgane sind in mannigfaltiger Weise gebildet. Versicherungs-
Das Ziel, welches man sich dabei gestellt hatte, war, örtlich begrenzte rgane.
Kassen zu schaffen, welche die beruflich Gleichstehenden zusammenfasst.
Dabei wurde die Versicherung auf Gegenseitigkeit angestrebt und
möglichste Selbständigkeit der Verwaltung, in welcher sowohl Arbeit-
geber wie Arbeitnehmer vertreten waren und gemeinsam die Selbstver-
waltung zu übernehmen hätten, wovon allerdings auch Ausnahmen
gemacht wurden. Man ging also zunächst von möglichster Dezentrali-
sation aus, neigt aber in neuerer Zeit mehr und mehr dazu, eine grössere
Zentralisation zu erstreben.
1. Die erste und hauptsächlichste Kassenform ist die der Orts-
krankenkassen. Sie werden von den Gemeinden errichtet und be-
stehen im allgemeinen nur für die im Gemeindebezirk beschäftigten
Versicherungspfichtigen. Sind in einem Gewerbezweige oder in einer