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Sonstige
Formen.
Betriebsart mindestens 100 derselben beschäftigt, so werden für sie
besondere Kassen errichtet, doch ist auch die Bildung gemeinsamer
ÖOrtskrankenkassen gestattet, die mehrere Betriebszweige umfassen, und
in der neueren Zeit tritt das Bestreben hervor, solche Vereinigungen
im grossen Massstabe durchzuführen, wie z. B. in Leipzig eine solche
besteht, welche 130000 Mitglieder umfasst.
Die Ortskrankenkassen haben juristische Persönlichkeit. Sie sind
der staatlichen Aufsicht unterworfen, die Geschäftsführung geschieht
durch den Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird.
Besteht die Kasse aus mehr als 500 Mitgliedern, so müssen die Arbeitnehmer
sich in der Generalversammlung durch Delegierte. vertreten
lassen. In beiden Organen müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer vertreten
sein. Erstere aber dürfen nicht mehr als ein Drittel der Stimmen
haben, während sie sonst nach dem Verhältnis ihrer Beiträge vertreten sind.
Hierdurch ist den Arbeitern die Leitung der Kassen ausdrücklich
vorbehalten. Leider bezeigen sie dabei immer noch nicht das Interesse,
welches man erwarten sollte, Nur da, wo das politische Moment unbecechtigter
Weise hineingetragen ist und sich die sozialdemokratische
Partei der Leitung zu bemächtigen trachtet, zeigen die Beteiligten
einige Rührigkeit. Auch bei den Arbeitgebern wird vielfach über Indo-{enz
geklagt, wodurch die Arbeiterparteien einen grösseren Einfluss gewonnen
haben, als es der Sache dienlich ist. Es ist deshalb der Vorschlag
aufgetaucht den Vorsitzenden von den Gemeindebehörden ernennen
zu lassen, um damit eine den Verhältnissen objektiv gegenüberstehende
Persönlichkeit an die Spitze zu bringen. Damit würde aber die Selbstverwaltung
durch die Beteiligten gebrochen, wo nicht beseitigt sein, da
der Vorsitzende stets einen überwiegenden Einfluss auf die ganze
Leitung ausübt, Die Arbeiter würden damit noch mehr an Interesse
verlieren, was in hohem Masse beklagenswert wäre.
Als Ergänzung muss noch ev. eine besondere Gemeindekrankenversicherung
durchgeführt werden ohne die Bildung einer besonderen
Kasse. Sie ist für diejenigen Versicherungspflichtigen bestimmt, welche
in den vorhandenen offiziellen Kassen kein Unterkommen finden, also
namentlich da, wo die Zahl der Pflichtigen nicht ausreicht, um Ortskrankenkassen
zu bilden. Sie tritt deshalb in ganz kleinen Gemeinden
subsidiär ein, auch mitunter, indem sich mehrere Gemeinden zu diesem
Zwecke vereinigen. Diese Form ist besonders in Süddeutschland verreitet,
Die Hälfte derselben ist in Bayern gegründet.
2. Die Betriebs- oder Fabrikkrankenkassen werden von
Arbeitgebern gebildet, die mindestens 50 Arbeiter beschäftigen. Ihre
Bildung kann von den Gemeinden oder den Krankenkassen zur eigenen
Entlastung gefordert werden, insbesondere da, wo die Beschäftigung eine
hervorragende Gefahr in sich schliesst. Wo die Beiträge der Arbeiter
das höchste zulässige Mass erreicht haben, hat der Unternehmer den
nötigen Ueberschuss allein zu übernehmen. Dafür kann er den Vorsitz
in der Generalversammlung wie in dem Vorstande für sich oder
seine Vertreter in Anspruch nehmen. Im übrigen sind diese Kassen
den gleichen Bestimmungen unterworfen, wie die erste Kategorie.
3. Auf demselben «Boden stehen die Baukrankenkassen,
welche auf Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde von den Bauherren
grösserer vorübergehender Baubetriebe zu errichten sind.