Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Leistungen
ler Kassen.

kassen nach mindestens dreiwöchentlicher Mitgliedschaft austreten
müssen, behalten ihre Berechtigungen noch weitere 3 Wochen, wenn
sie sich in dem Reichsgebiete aufhalten. Sie können sie noch darüber
hinaus bewahren, wenn sie die Beiträge fortzahlen. In Bau- und Betriebskrankenkassen
 verlieren sie aber damit ihr Stimmrecht. Sie büssen
ihr Anrecht ein, wenn die Beiträge an zwei aufeinanderfolgenden Terminen
 nicht bezahlt werden.
Es wird nicht zu leugnen sein, dass hiernach die Arbeiterbevölkerung
 noch in beständiger Gefahr ist, die Hülfe der Krankenkasse
zu verlieren, und wenn es auch unmöglich ist, dieselbe ihnen dauernd
zu bewahren, so dürfte doch eine Verlängerung jener Fristen nicht
ınangemessen sein.
Die Leistungen der Zwangsversicherung sind: 1, Freie ärztliche
Behandlung, Arzenei, Brillen, Bruchbänder und ähnliche Hülfsmittel,
für die Dauer der Krankheit, längstens aber für 13 Wochen. Doch
kann durch Statut der Krankenkasse diese Frist bis zu einem Jahr
verlängert werden. Von verschiedenen Seiten ist seit lange eine obliyatorische
 Verlängerung dieser Zeit (Silbermann bis 26 Wochen) verlangt
 und wäre wenigstens da am Platze, wo die Behandlung in bestimmten
 Anstalten geschieht, wo einmal die nötige Kontrolle vorliegt,
dass die Behandlung nicht länger geschieht als unumgänglich not-‚wendig
 ist, und die meiste Gewähr geboten ist, dass der Betreffende
gerade durch die verlängerte Behandlung seine Gesundheit und Erwerbsthätigkeit
 wieder erlangt. Da fortdauernd und mit Erfolg an der
Herstellung solcher Anstalten gearbeitet wird, so kann man hoffen,
dass durch beides die Fürsorge für die Arbeiter dann eine wesentliche
 Vervollkommnung erfährt. Die Durchführbarkeit wird allerdings
bedingt durch die Leistungsfähigkeit der Kassen ohne eine übermässige
Erhöhung der Beiträge.
2. Die ‘Gewährung eines Krankengeldes tritt, soweit Erwerbsunfähigkeit
 vorliegt, frühestens vom dritten Tage nach Beginn der Krankheit
 ab, für jeden Arbeitstag, längstens für 13 Wochen ein. Die Höhe
ist auf 50%, des zu Grunde zu legenden Lohnes bemessen. Für die
Gemeindeversicherung und als Mindestgrenze für die Hülfskassen
bestimmt die Verwaltungsbehörde, welche Lohnhöhe anzunehmen ist.
Bei den übrigen Kassen wird der durchschnittliche "Tagelohn
derjenigen Klasse der Versicherten, welche in Betracht kommen,
soweit er drei Mark pro Arbeitstag nicht überschreitet, zu Grunde
gelegt; ausnahmsweise durch Ortsstatut bis vier Mark. Statt Zahlung
 der Krankengelder etc. kann Verpflegung in einer Anstalt
angeordnet werden. Bei verheirateten Personen und Mitgliedern
eines Haushalts ist aber in der Regel Zustimmung des Erkrankten
erforderlich, wenn nicht der Arzt die Ueberführung ausdrücklich verlangt.
 In diesem Falle ist aber die Hälfte des Krankengeldes an
etwaige Angehörige zu zahlen. Ausser dieser eigentlichen Krankenunterstützung
 wird eine Wochenbettunterstützung für die Zeit gewährt,
wo die Wöchnerinnen gesetzlich die Beschäftigung nicht aufnehmen
dürfen, wenn die Wöchnerin mindestens 6 Monate des letzten Jahres
einer Kasse angehört.
Schliesslich wird 3. ein Sterbegeld von mindestens dem zwanzigfachen
 des durchschnittlichen Tagelohnes gezahlt.
            
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