Full text : Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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8 57.
B. Die Unfallversicherung.
Bödiker, Die Unfallgesetzgebung der europäischen Staaten. Leipzig 1884.
u. Woedtke, Die Unfallversicherung. Berlin 1895.
Zacher, Leitfaden zur Arbeiterversicherung. Berlin 1900,
Ertl. Das österreichische Unfallversicherungsgesetz. Leipzig 1887.

Bis in die neueste Zeit war, wie oben ausgeführt, der Arbeiter
in dem Falle einer Verunglückung bei seiner Thätigkeit völlig auf sich
allein angewiesen. Der Lohn fand ihn auch dafür ab, wenn er durch
eine Beschädigung bei der Bedienung einer Maschine, Besorgung eines
wilden Pferdes oder Stieres eine Verletzung davon trug, die ihn nachhaltig
 arbeitsunfähig machte und ihn, wie seine Familie, in die grösste
Not brachte. Auf der Grundlage des römischen Rechtes stand ihm
nur eine Schadenersatzklage zu, wenn er nachweisen konnte, dass sein
Unfall! auf ein Verschulden des Unternehmers zurückzuführen war,
wenn z. B. bei der Anlage nicht die nötige Vorsicht obgewaltet hatte,
um Unglück zu verhüten. Natürlich war dieser Nachweis für den
Arbeiter nur in seltenen Fällen möglich, und wenn er auch dazu imstande
 war, so fehlte ihm teils das richtige Verständnis für die Sachlage,
 um einen Prozess anzustrengen, noch häufiger fehlten ihm die
Mittel, einen solchen durchzuführen, so dass er thatsächlich in den
meisten Fällen hülflos war.
Die erste Erweiterung der Haftpflicht des Unternehmers sprach
der Code Napol6on aus, der ihm auch für Vergehen der Untergebenen
im Dienste haftbar machte. Hatte also zum Beispiel ein Angestellter
das Ventil eines Dampfkessels, wie das mitunter geschieht, festgebunden,
 um eine grössere Dampfkraft zu erzielen, und expliodierte
infolgedessen der Kessel, so konnten die dadurch verletzten Arbeiter,
wenn der Angestellte zahlungsunfähig war, sich in Frankreich doch an
den Unternehmer halten; in Deutschland dagegen nicht. Doch auch
der Code Napol6&on brachte keine Sicherheit in die Verhältnisse, da
der Auslegung ein weiter Spielraum gelassen war, und diese je näch
der Zeitströmung bald zu gunsten des Arbeitgebers, bald des Arbeiters
angewendet wurde. Eine ganz andere Wendung wurde der bisherigen
Auffassung durch die Eisenbahngesetzgebung gegeben und vor allem
war es das preussische Eisenbahngesetz von 1834, welches sich auf
einen prinzipiell anderen Standpunkt als das römische Recht stellte.
In demselben wurde dem KEisenbahnunternehmer die Haftpflicht für
einen jeden durch den Eisenbahnbetrieb verursachten Schaden aufgebürdet,
 so lange er nicht nachweisen konnte, dass die Verunglückung
Jurch höhere Gewalt oder durch ein Verschulden des Verunglückten
herbeigeführt wurde. Damit war also der Spiess umgedreht. Der
Unternehmer hatte im allgemeinen den Schaden zu tragen und konnte
sich nur in Ausnahmefällen durch den Nachweis befreien, dass die
Schuld auf anderer Seite liege, oder überhaupt niemandem zur Last
gelegt werden könne, also auch wo der Eisenbahn eine Schuld nicht nachgewiesen
 werden kann, ist sie schadenersatzpflichtig, denn der Grundsatz
 des preussischen Gesetzes ist allmählich in die Eisenbahngesetzvebung
 fast aller zivilisierten Länder übergegangen, Die römischrecht-Bisherige


Geltung des
-öm. Rechts.

Code
Napoleon.

£isenbahnv‚esetzgebung.

            
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