Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Leistungen, 
unteren Betriebsbeamten bis zu 2000 Mk. Jahresverdienst in den 
haftpflichtigen Betrieben der Industrie, den mit Motoren arbeitenden 
handwerksmässigen und einigen gewerblichen Baubetrieben, so weit 
mindestens 10 regelmässig beschäftigte Arbeiter mit Anwendung von 
Dampfkesseln oder mit sonstiger elementarer Kraft vorhanden waren. 
Bald darauf wurden die Bauarbeiter und die land- und forstwirtschaft- 
lichen Arbeiter hinzugezogen, zu denen dann durch die Seeunfallver- 
sicherung und die Unfallfürsorge für Gefangene Ergänzungen hinzu- 
traten, ferner nach dem neuesten Gesetze gewisse kleine gewerbliche 
Betriebe. 
Neben dem Versicherungszwange steht die Versicherungsberech- 
tigung, resp. die Selbstversicherung, welche namentlich durch das letzte 
Gesetz eine Erweiterung erfahren haben. Tür die Betriebe, welche 
nicht speziell aufgeführt und auch nicht als Motorbetriebe oder als 
Betriebe zur Erzeugung von Explosivstoffen anzusehen sind, tritt die 
Versicherungspflicht nach wie vor dann ein, wenn sie mindestens 10 
Arbeiter regelmässig beschäftigen. In der Kommission war eine Herab- 
setzung der Grenze auf 6 Arbeiter angeregt, jedoch nicht acceptiert. 
Da eine grössere Zahl schlechthin versicherungspflichtiger Betriebe auf- 
gestellt ist, so ist der gewünschte Zweck ohnehin bis zu einem gewissen 
Grade erreicht. Die Gehaltsgrenze der Versicherungspflicht der Be- 
triebsbeamten ist von 2000 Mk. auf 3000 Mk. erhöht und den Betriebs- 
beamten sind die Werkmeister und Techniker gleichgestellt. 
Für kleine Betriebsunternehmer, deren Jahresarbeitsverdienst 3000 
Mark nicht übersteigt oder welche nicht regelmässig mehr als 2 Lohn- 
arbeiter beschäftigen, gewährt das letzte Gesetz die „gesetzliche Ver- 
sicherungsberechtigung“, welche bis dahin überhaupt nicht bestand. 
Die statutarische Versicherungsberechtigung ist zulässig 1. für 
Unternehmer mit mehr als 3000 Mk. Jahresarbeitsverdienst, 2. für im 
Betriebe beschäftigte, aber nicht versicherungspflichtige Personen, 3. für 
Personen, welche nicht im Betriebe beschäftigt sind, aber die Betriebs- 
stätte besuchen oder auf derselben verkehren. 4. für Organe und 
Beamte der Berufsgenossenschafl. 
Die Versicherung erstreckte sich ursprünglich nur auf Betriebs- 
anfälle. Das zeigte sich als zu eng begrenzt. Fortan sollen auch ent- 
schädigt werden die Unfälle bei häuslichen und anderen Diensten, zu 
denen versicherte Personen neben der Beschäftigung im Betriebe von 
ihren Arbeitgebern oder deren Beauftragten herangezogen werden. Damit 
sind mancherlei Härten beseitigt, welche bisher Anlass zu Ent- 
täuschungen und Unzufriedenheit gaben. Versuche in der Kommission, 
die Entschädigungsberechtigung noch weiter auszudehnen, blieben einst- 
weilen ohne Krfolg. 
Die Leistungen der Versicherung beginnen erst von der 14. Woche 
der Arbeitsunfähigkeit an, während bis dahin die Krankenfürsorge 
durch die Krankenkassen oder durch die sonst verpflichteten Personen 
oder Verbände einzutreten hat... Von dieser Zeit an hat der Versicherte 
1. die Kosten des Heilverfahrens, das sind freie ärztliche Behandlung, 
Arzenei und sonstige Heilmittel, ausserdem die zur Sicherung der Ver- 
folgung des Heilverfahrens und zur Erleichterung der Folgen der Ver- 
letzung erforderlichen Hülfsmittel (Krücken, Stützapparate etc.) zu ver- 
langen. Die Ueberführung der Verletzten in eine Heilanstalt kann in der
	        
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