Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Durch die erwähnte Ausdehnung sind gegen 12 Mill. Menschen in 
die Versicherung hineingezogen, und mit Recht konnte daher Woedtke 
sagen, dass nicht viel erwachsene Personen im deutschen Reiche sein 
werden, welche nicht als Arbeitgeber oder als Versicherte an dieser 
Einrichtung beteiligt wären. Es ist einleuchtend, dass danach auch 
der Uebergang von einer Berufsthätigkeit zur anderen vor sich gehen 
kann, ohne das Versicherungsverhältnis zu alterieren. 
Der Zweck der Versicherung ist die Gewährung eines Anspruchs 
auf Invaliden- oder Altersrente, Die letztere erhält ohne Rücksicht 
auf das Vorhandensein von Erwerbsunfähigkeit jeder Versicherte, welcher 
das siebzigste Lebensjahr vollendet hat, sobald eine Wartezeit über- 
wunden ist, welche jetzt 1200 Beitragswochen (früher 1410) beträgt. 
Von vielen Seiten ist von vorne herein die Gewährung schon bei einem 
Alter von 65 Jahren verlangt, und es unterliegt keinem Zweifel, dass 
eine solche Abkürzung wünschenswert wäre. Aber die Statistik ergiebt, 
dass dadurch die Ausgaben so gewaltig gesteigert würden, dass die 
Durchführung einstweilen als unstatthaft anerkannt werden muss. Man 
wird aber hoffen dürfen, dass früher oder später der frühere Termin 
bei uns acceptiert werden kann. Als Uebergang werden bei Ver- 
sicherten, welche bei Inkrafttreten der Versicherungspflicht ihres Be- 
rufszweiges das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben, für jedes über- 
schiessende Lebensjahr 40 Wochen angerechnet, wenn während der 
letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Versicherungspflicht eine 
berufsmässige Beschäftigung ausgeübt ist, oder innerhalb der ersten 
5 Jahre nach Inkrafttreten derselben eine solche für mindestens 200 
Wochen bestanden hat. 
Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter jeder 
Versicherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist; ferner auch der 
nicht dauernd Erwerbsunfähige, welcher während eines halben (bisher 
ganzen) Jahres ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die 
weitere Dauer der Erwerbsunfähigkeit., Ausser dem Nachweis der 
nicht vorsätzlich herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit ist zur Erlangung 
der Invalidenrente noch die Zurücklegung einer Wartezeit von regel- 
mässig 200 (früher 235) Beitragswochen erforderlich. 
Dann besteht noch der Anspruch auf Rückerstattung der von den 
Versicherten selbst geleisteten Beiträge, also der Hälfte der überhaupt 
geleisteten Beiträge, wenn dieselben mindestens für 200 (früher 235) 
Wochen geleistet sind: 1. Für weibliche Versicherte, welche vor Er- 
langung einer Rente sich verheiraten. 2. Für die Hinterbliebenen 
solcher Versicherten, welche vor Erlangung einer Rente sterben, also 
für Witwen, dann aber auch erwerbsunfähige Witwer und noch nicht 
15 Jahre alte Waisen oder Kinder eheverlassener Frauen. Nach dem 
neuesten Gesetze kann die Rückzahlung auch an diejenigen Versicherten 
geschehen, welche durch einen Unfall erwerbsunfähig geworden sind 
und aus diesem Anlass zwar Anspruch auf Unfallrente, aber nicht auf 
Invalidenrente haben. 
Bei Ausländern, die den bisherigen Wohnsitz im Inlande auf- 
geben, kann statt der Rente eine Kapitalsabfindung gezahlt werden. 
Die Mittel zur Invaliden- und Altersrente werden vom Reich, Zusammen- 
von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. Das bringung der 
Reich leistet für jede Rente einen festen Zuschuss von 50 Mk. jährlich, Summe.
	        
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