— 300
Art und
Höhe der
Beitragsent-
richtung.
Höhe der
Renten.
ausserdem bestreitet es den Anteil an der Rente, welcher auf die
Daner militärischer Dienstleistungen entfällt, ferner die Kosten des
Reichsversicherungsamts, und endlich besorgt es neben dem Verkauf
der Marken die Auszahlung der Renten, ebenso wie bei der Unfall-
versicherung, unentgeltlich durch die Post. Alle übrigen Kosten werden
von den Versicherten und deren Arbeitgebern zu gleichen Teilen durch
laufende Beiträge aufgebracht. Zur Abstufung der Beiträge sind nach
der Höhe des jährlichen Arbeitsverdienstes der Versicherten 5 Lohn-
klassen gebildet: Klasse I bis 350 Mk., II bis 550 Mk,, III bis 850 Mk,,
IV bis 1150 Mk., V über 1150 Mk. Jahresverdienst. Als Jahresverdienst
gilt hierbei abgesehen von festem Zeitlohn nicht der wirkliche Verdienst
des Versicherten, sondern der für seinen Beruf nach der Kranken-
oder Unfallversicherung massgebende Durchschnittslohn, im übrigen der
300fache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter
les Beschäftigungsortes, jedoch können, wenn Arbeitgeber und Arbeiter
sich darüber einigen, um eine höhere Fürsorge zu sichern. die Beiträge
ıner höheren Lohnklasse entrichtet werden.
Die Entrichtung der Beiträge hat in der Regel der Arbeit-
zeber zu besorgen, welcher von der zuständigen Versicherungs-
anstalt oder von der Post Marken kauft, und in der Höhe des sehul-
digen Betrages in eine besondere Quittungskarte der Versicherten ein-
<lebt. Die Beiträge sind regelmässig bei der Lohnzahlung für jede
Woche zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem versicher-
ungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat. Die
Quittungskarte bietet Raum für Marken für mindestens 52 Beitrags-
wochen, Der Inhalt von Quittungskarten desselben Versicherten kann
von der Versicherungsanstalt in Sammelkarten übertragen werden, Die
Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen be-
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge für die beiden letzten
Lohnzahlungsperioden abzuziehen. Personen, welche freiwillig das
Versicherungsverhältnis eingehen, haben den Beitrag allein aus eigenen
Mitteln zu leisten.
Die Einziehung der Beiträge kann den Krankenkassen-, Gemeinde-
behörden oder besonderen Hebestellen übertragen werden. Nach dem
neuesten Gesetz giebt es jetzt Marken für 1, 2 Mk. und für 13
Wochen. Das Nachklehen ist fortab nur für höchstens 2 Jahre ge-
atattet.
Die Höhe der Beiträge ist für alle Versicherungsanstalten ein-
heitlich durch den Bundesrat für je 10 Jahre fortan festzusetzen und
30 zu bemessen, dass die betreffenden Anstalten daraus ihren Ver-
pflichtungen nachkommen können. Die Festsetzungen bedürfen der
Zustimmung des Reichstages.
Bis Ende 1910 sind bis jetzt folgende Wochenbeiträge durch
das Gesetz festgestellt: Lohnklasse I 14 Pf. II 20 Pf, IIT 24 Pf,
IV 30 Pf, V 36 Pf.
Die Altersrente bestand bisher aus dem BReichszuschuss von
50 Mk. und aus dem Produkt der wöchentlichen Steigerungssätze
4, 6, 8, 10 Pf.) und den Beitragswochen der Wartezeit (1410). Das
neue Gesetz hat diesen Teil der Altersrente ersetzt durch feste Beträge
von Jährlich: