Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Art und 
Höhe der 
Beitragsent- 
richtung. 
Höhe der 
Renten. 
ausserdem bestreitet es den Anteil an der Rente, welcher auf die 
Daner militärischer Dienstleistungen entfällt, ferner die Kosten des 
Reichsversicherungsamts, und endlich besorgt es neben dem Verkauf 
der Marken die Auszahlung der Renten, ebenso wie bei der Unfall- 
versicherung, unentgeltlich durch die Post. Alle übrigen Kosten werden 
von den Versicherten und deren Arbeitgebern zu gleichen Teilen durch 
laufende Beiträge aufgebracht. Zur Abstufung der Beiträge sind nach 
der Höhe des jährlichen Arbeitsverdienstes der Versicherten 5 Lohn- 
klassen gebildet: Klasse I bis 350 Mk., II bis 550 Mk,, III bis 850 Mk,, 
IV bis 1150 Mk., V über 1150 Mk. Jahresverdienst. Als Jahresverdienst 
gilt hierbei abgesehen von festem Zeitlohn nicht der wirkliche Verdienst 
des Versicherten, sondern der für seinen Beruf nach der Kranken- 
oder Unfallversicherung massgebende Durchschnittslohn, im übrigen der 
300fache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter 
les Beschäftigungsortes, jedoch können, wenn Arbeitgeber und Arbeiter 
sich darüber einigen, um eine höhere Fürsorge zu sichern. die Beiträge 
ıner höheren Lohnklasse entrichtet werden. 
Die Entrichtung der Beiträge hat in der Regel der Arbeit- 
zeber zu besorgen, welcher von der zuständigen Versicherungs- 
anstalt oder von der Post Marken kauft, und in der Höhe des sehul- 
digen Betrages in eine besondere Quittungskarte der Versicherten ein- 
<lebt. Die Beiträge sind regelmässig bei der Lohnzahlung für jede 
Woche zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem versicher- 
ungspflichtigen Arbeits- oder Dienstverhältnis gestanden hat. Die 
Quittungskarte bietet Raum für Marken für mindestens 52 Beitrags- 
wochen, Der Inhalt von Quittungskarten desselben Versicherten kann 
von der Versicherungsanstalt in Sammelkarten übertragen werden, Die 
Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen be- 
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge für die beiden letzten 
Lohnzahlungsperioden abzuziehen. Personen, welche freiwillig das 
Versicherungsverhältnis eingehen, haben den Beitrag allein aus eigenen 
Mitteln zu leisten. 
Die Einziehung der Beiträge kann den Krankenkassen-, Gemeinde- 
behörden oder besonderen Hebestellen übertragen werden. Nach dem 
neuesten Gesetz giebt es jetzt Marken für 1, 2 Mk. und für 13 
Wochen. Das Nachklehen ist fortab nur für höchstens 2 Jahre ge- 
atattet. 
Die Höhe der Beiträge ist für alle Versicherungsanstalten ein- 
heitlich durch den Bundesrat für je 10 Jahre fortan festzusetzen und 
30 zu bemessen, dass die betreffenden Anstalten daraus ihren Ver- 
pflichtungen nachkommen können. Die Festsetzungen bedürfen der 
Zustimmung des Reichstages. 
Bis Ende 1910 sind bis jetzt folgende Wochenbeiträge durch 
das Gesetz festgestellt: Lohnklasse I 14 Pf. II 20 Pf, IIT 24 Pf, 
IV 30 Pf, V 36 Pf. 
Die Altersrente bestand bisher aus dem BReichszuschuss von 
50 Mk. und aus dem Produkt der wöchentlichen Steigerungssätze 
4, 6, 8, 10 Pf.) und den Beitragswochen der Wartezeit (1410). Das 
neue Gesetz hat diesen Teil der Altersrente ersetzt durch feste Beträge 
von Jährlich:
	        
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