thumbs: Moratorien und andere Sonderregelungen des Zahlungsverkehrs im Auslande

UNGARN 
Inhalt im einzelnen 
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Zeit, insolange am Wohnsitze oder Orte der Geschäftsniederlassung des Schuld 
ners die Tätigkeit des Gerichts infolge der kriegerischen Ereignisse ruht 
nicht ein. 
§ 25. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Umlage öffentlicher 
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im § 4, Punkt 3, an 
geführten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben ge 
deckt werden, einen Aufschub zur Zahlung dieser Abgaben gewähren zu dürfen, 
insofern ein Aufschub zur Bezahlung dieser öffentlichen Abgaben gewährt 
wurde. 
§ 26. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung 
oder Einschränkung des Kreises der dem Aufschübe unterliegenden Verpflich 
tungen sich als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich 
nach Bedarf im Verordnungswege verfügen. 
§ 27. Insofern das königl. ung. Ministerium keine anderweitige Ver 
fügung trifft, sind die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung mit den 
Beschränkungen der nachstehenden Absätze auch auf die Forderungen und 
Schulden von Angehörigen oder Einwohnern auswärtiger Staaten maßgebend. 
Wenn ein ungarischer Staatsbürger oder ein Einwohner 
der Länder der ungarischen heiligen Krone seine privatrechtliche 
Forderung in einem anderen Staate nur in geringerem Maße oder 
nil t weitergehenden Beschränkungen geltend machen kann, als 
dies durch die gegenwärtige Verordnung festgesetzt ist, unter 
liegen in den Ländern der ungarischen heiligen Krone die 
Forderungen der in den Verband eines solchen Staates gehörigen 
Gläubiger, sowie die Forderungen der im Gebiete eines solchen 
Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, die in den Verband 
lr gendeines feindlichen Staates gehören, ähnlichen Beschrän 
kungen. 
Wenn in einem anderen Staate das dort gewährte Moratorium 
Slc h auf die privatrechtlichen Schulden ungarischer Staatsbürger 
oder Einwohner der Länder der ungarischen heiligen Krone ent 
weder überhaupt nicht erstreckt oder in einem engeren Kreise 
im allgemeinen zur Geltung gelangt, unterliegen in den 
-ändern der ungarischen heiligen Krone die Schulden der in den 
^crband eines solchen Staates gehörigen Gläubiger, sowie die 
chulden der im Gebiete eines solchen Staates wohnenden der 
jenigen Gläubiger, die in den Verband irgendeines feindlichen 
aates gehören, ähnlichen Beschränkungen. 
Den in den Alineen 2 und 3 enthaltenen Beschränkungen 
unterliegen nicht solche Forderungen und Schulden von Bürgern 
Lä h Bewohnern ausländischer Staaten, die aus ihrem in den 
andern der heiligen ungarischen Krone unterhaltenen kommer- 
e en , industriellen oder Wirtschaftsbetriebe stammen. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen finden 
auf 
juristische Personen entsprechende Anwendung.
	        
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