UNGARN
Inhalt im einzelnen
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Zeit, insolange am Wohnsitze oder Orte der Geschäftsniederlassung des Schuld
ners die Tätigkeit des Gerichts infolge der kriegerischen Ereignisse ruht
nicht ein.
§ 25. Der Finanzminister wird ermächtigt, den zur Umlage öffentlicher
Abgaben berechtigten Körperschaften zur Zahlung ihrer im § 4, Punkt 3, an
geführten solchen Verpflichtungen, welche aus diesen öffentlichen Abgaben ge
deckt werden, einen Aufschub zur Zahlung dieser Abgaben gewähren zu dürfen,
insofern ein Aufschub zur Bezahlung dieser öffentlichen Abgaben gewährt
wurde.
§ 26. Insoweit während der Geltung dieser Verordnung die Ausdehnung
oder Einschränkung des Kreises der dem Aufschübe unterliegenden Verpflich
tungen sich als notwendig erweisen würde, wird das Ministerium diesbezüglich
nach Bedarf im Verordnungswege verfügen.
§ 27. Insofern das königl. ung. Ministerium keine anderweitige Ver
fügung trifft, sind die Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung mit den
Beschränkungen der nachstehenden Absätze auch auf die Forderungen und
Schulden von Angehörigen oder Einwohnern auswärtiger Staaten maßgebend.
Wenn ein ungarischer Staatsbürger oder ein Einwohner
der Länder der ungarischen heiligen Krone seine privatrechtliche
Forderung in einem anderen Staate nur in geringerem Maße oder
nil t weitergehenden Beschränkungen geltend machen kann, als
dies durch die gegenwärtige Verordnung festgesetzt ist, unter
liegen in den Ländern der ungarischen heiligen Krone die
Forderungen der in den Verband eines solchen Staates gehörigen
Gläubiger, sowie die Forderungen der im Gebiete eines solchen
Staates wohnenden derjenigen Gläubiger, die in den Verband
lr gendeines feindlichen Staates gehören, ähnlichen Beschrän
kungen.
Wenn in einem anderen Staate das dort gewährte Moratorium
Slc h auf die privatrechtlichen Schulden ungarischer Staatsbürger
oder Einwohner der Länder der ungarischen heiligen Krone ent
weder überhaupt nicht erstreckt oder in einem engeren Kreise
im allgemeinen zur Geltung gelangt, unterliegen in den
-ändern der ungarischen heiligen Krone die Schulden der in den
^crband eines solchen Staates gehörigen Gläubiger, sowie die
chulden der im Gebiete eines solchen Staates wohnenden der
jenigen Gläubiger, die in den Verband irgendeines feindlichen
aates gehören, ähnlichen Beschränkungen.
Den in den Alineen 2 und 3 enthaltenen Beschränkungen
unterliegen nicht solche Forderungen und Schulden von Bürgern
Lä h Bewohnern ausländischer Staaten, die aus ihrem in den
andern der heiligen ungarischen Krone unterhaltenen kommer-
e en , industriellen oder Wirtschaftsbetriebe stammen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Paragraphen finden
auf
juristische Personen entsprechende Anwendung.