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Teil III. Geld-Giroverkehr.
eingezahlt hatte, und die in einer zweiten Ausfertigung auch Chosion
als Giromeldung empfangen haben wird (s. oben S. 211). Die Giro
bankbescheinigung geht zeitlich der Quittung stets voran. Zwar wird
die Girobankbescheinigung im Handscheine nicht erwähnt, doch ist
ihr Vorhandensein selbstverständlich. Wegen der besonderen Um
stände, die hier vorliegen, mochte es Frau Tanenteris für zweck
mäßiger halten, eine Vollquittung mit ausgiebiger Erwähnung aller
Einzelheiten an Stelle einer kurzen Quittung unterhalb der Giro
bankbescheinigung in Händen zu haben. Überdies bekam auf diese
Weise auch Chosion eine Quittung der Tanenteris über den Rück
empfang des Rindes in die Hand. Die Girozahlerin und der Geld
empfänger hatten mithin jetzt je zwei getrennte Urkundenblätter in
Händen : die selbständige Girobankbescheinigung und die Quittung.
Bei Abfassung dieser Quittung ist die Bank in keiner Weise
beteiligt, die Bank übernimmt daher auch keine Verantwortung
für die Richtigkeit der in der Quittung enthaltenen Angaben. Wie
jeder Handschein, so ist auch diese Quittung von den beiden
Partnern ganz unter sich aufgesetzt worden, und nur sie allein
sind sich gegenseitig verantwortlich. Da jedoch diese Handschein
quittung über eine Girozahlung handelt, kann man sie als Giro
quittung bezeichnen, zumal sie mit der selbständigen Girobank
bescheinigung, die über ebendieselbe Zahlung seitens der Bank
vorher aufgesetzt worden ist, hinsichtlich der geschehenen Zahlung
inhaltlich sich deckt. Wenn in vorliegendem Falle die Giro
quittung nicht nur dem Girozahler, sondern in einer zweiten Aus
fertigung auch dem Giroempfänger behändigt wurde, so rührt das
daher, daß mit der Giroquittung die Quittung über den Rück
empfang des Kindes verquickt wurde. Die Giroquittung nahm damit
die Eigenschaft eines gegenseitigen Abkommens an.
In der vorbehandelten Urkunde ist die Quittung über die
Girozahlung die Hauptsache; die Abmachung über den Rück
empfang des Kindes und den gegenseitigen Ausgleich tritt erst
an zweiter Stelle hinzu. Darum bezeichnen die beiden Partner
diese Urkunde auch selber als Quittung (Kupia f) duoxn). Wenn
umgekehrt die gegenseitige Abmachung an die erste Stelle rückt
und die Quittung über die Girozahlung an zweiter Stelle erscheint,
ist die Urkunde keine Giroquittung mehr, sondern ein Vertrag.
Ein solcher Vertrag, und zwar ein in Homologieform abgefaßter
Handschein, ist P. Oxy.H 264 (54 n. Ohr.); hier steht Kupia f| xeip,
wo vorher Kupia rj àrroxn stand. Der Text lautet: