- 406 —
damit die nötigen Reparaturen auszuführen. In Frankreich wurden
die Abgaben, wie erwähnt, 1880 beseitigt, ebenso in Holland durch
Gesetz vom 22. Juli 1899, wodurch 608,050 Gulden der Einnahmen
aufgegeben wurden. In Russland wird dagegen 1!/, Proz. des deklarirten
Wertes der Waaren erhoben.
Um einen dauernden Riegel vorzuschieben, dass das Zollwesen
zur Bereicherung der Staatskasse sich nicht wieder einbürgert, hat man
durch die deutsche Reichsverfassung in & 54 bestimmt: Die Abgaben,
welche für die Benutzung künstlicher Wasserstrassen erhoben werden,
dürfen die „zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anatalten
und Anlagen erforderlichen Kosten“ nicht übersteigen. Auf
allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für Benutzung
besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehres bestimmt
sind (Schleusen etc.), erhoben werden.
Die Fassung des Paragraphen ist etwas unklar, und es besteht
ein Streit darüber, ob die Abgaben danach auch so hoch bemessen
werden dürfen, dass eine Verzinsung des Anlagekapitales damit erreicht
wird, oder nur die Instandhaltung und laufende Wiederherstellung.
Indess berührt uns dies hier nicht, und es ist auch von keiner grossen
Bedeutung, da das erstere doch kaum zu erreichen sein dürfte, und
zine Verfassungsänderung sicher leicht zu erzielen sein wird, wenn ein
Bedürfniss danach ernstlich hervortritt.
Berechtigung Wir haben nun der Frage näher zu treten, ob die Erhebung einer
ler Gebühren-Gebühr auf den künstlichen Wasserstrassen berechtigt ist oder nicht.
erhebung, Wir möchten vor allem daran erinnern, dass der Vater der National-5konomie
Adam Smith Wegeabgaben von demjenigen, der die Wege benutzte,
als die gerechteste Art der Kostendeckung anerkannte, Erst
in späterer Zeit erklärte die Freihandelsschule sich prinzipiell dagegen,
eine Auffassung, die bis in die neuere Zeit hin auch in der Praxis
massgebend gewesen ist.
Unter welchen Umständen wird man von der Abgabenerhebung
absehen können? Einmal, wenn die betreffenden Strassen von aller
Welt derartig benutzt werden, dass man im grossen Ganzen annehmen
kann, der Vorteil derselben komme der Gesamtheit gleichmässig zu
zute, nicht aber einzelnen besonders bevorzugten Individuen und
Gegenden. Das wird bei den allgemeinen Landstrassen der Fall
sein, die derartig dem allgemeinen Verkehre dienen, dass sie einem Jeden
zu Gute kommen, in dem, was er thut und geniesst. Ausserdem wird
anan von der Erhebung Abstand nehmen müssen, auch wenn es sich um
Strassen handelt, die einzelnen Landesteilen, Produzenten, sonstigen
[ndividuen in hervorragender Weise Nutzen bringen, wie das unzweifelhaft
bei Chausseen und sonstigen Kunststrassen vielfach der Fall ist, wenn
die Erhebung derartige Schwierigkeiten, Umstände und Kosten verarsacht,
dass diese in keinem Verhältniss zu den Einnahmen stehen. Das
war der Fall bei den Chausseen, wo in Preussen nachgewiesen wurde,
dass 17—30 %, der Einnahmen durch die Erhebungkosten absorbiert
wurden, und man entschloss sich deshalb, die Erhebung aufzugeben,
obgleich der Staat dadurch eine Einbusse von 4'/, Millionen Mk. erfuhr.
Durch Gesetz von 1874 wurde diese Erhebung im allgemeinen
antersagt,