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In dem britischen Reiche war bis zum Jahre 1870 das Ver-
sicherungswesen sich selbst überlassen. In dem betreffenden Jahre
sind dann für das Lebensversicherungswesen besondere Vorschriften
erlassen. Auch biernach ist noch die Gründung von Gesellschaften
frei, doch müssen 20000 £ deponiert werden, bevor sie ihre Thätig-
keit beginnen dürfen. Die Summe wird herausgegeben, sobald der aus
den Prämien gebildete Fonds 40000 £ erreicht hat. Dem Handels-
amte sind jährlich Uebersichten über die Geschäftsthätigkeit einzu-
veichen, und hierfür sind später noch weitere Bestimmungen getroffen.
Für die übrigen Versicherungsbranchen fehlt es durchaus an Spezial-
bestimmungen. Wenn auch zeitweise Schwindelunternehmungen auf-
zetaucht sind, so unterliegt es doch keinem Zweifel, dass sich dort das
Versicherungswesen im ganzen günstig und vor allem in solcher Aus-
lehnung entwickelt hat, wie in keinem anderen Lande.
In den Vereinigten Staaten von Nordamerika besteht eine
Spezialgesetzgebung fast ausschliesslich für das Lebensversicherungs-
wesen und ist Sache der Bundesstaaten. KEs besteht dort nur ein
Anmelde- und Registrierungsverfahren bei einer Neugründung von Gesell-
schaften, für welche eine Konzessionserteilung nicht erforderlich ist.
In verschiedenen Staaten, besonders in New-York bestehen Prüfungs-
kommissare, die mit der Beaufsichtigung des Lebensversicherungswesens
beauftragt sind, und an welche Berichte über den Geschäftsgang zu
liefern sind, Die Kontrolle selbst wird in den verschiedenen Staaten
sehr ungleich gehandhabt.
In der Schweiz wurde durch Bundesgesetz vom 25. Juni 1885
las Versicherungswesen einheitlich geordnet und einer besonderen Be-
aufsichtigung unterworfen. Die Gründung ist von einer Konzession
abhängig. Ueber den Betrieb muss ausführliche Auskunft erteilt
werden. Es wird Hinterlegung einer Kaution verlangt, sowie Entrich-
tung von Gebühren. Die beaufsichtigende Behörde, das eidgenössische
Versicherungsamt, giebt ausführliche und sehr geschätzte Jahresberichte
1eraus.