Il. INSTRUMENTE DES KAUFMÄNN. KREDITVERKEHRS 77
Heuerscheinen ist in Preußen bei Strafe verboten). Heuerscheine und
Gewinstscheine sind nicht mehr Obligationen, sondern gleich den
Lotterielosen Urkunden über Glückskäufe,
Die Sicherheit des Tilgungs- und Zinsendienstes ist bei den
einzelnen Arten der Obligationen verschieden geregelt. Bei öffent-
lichen Anleihen ist die Haftung des Emittenten, des Staates, Landes,
oder mehrerer Staaten (Völkerbundanleihe) zumeist gesetzlich fest-
gelegt. Der Zinsendienst kann in besonderen Einnahmen, wie Zöllen,
aus dem Salzmonopol (öst. Salinenscheine), aus dem Tabakmonopol
(serbische Tabaklose), sichergestellt werden, Man bezeichnete früher
solche Anleihen, für deren Verzinsung und Rückzahlung bestimmte
Einnahmen vorgesehen waren, als fundierte Staatsschulden, die
übrigen ungeregelten Schulden als schwebende Staatsschulden. In
neuerer Zeit versteht man unter fundierten Staatsschulden, zumeist
solche, die für besondere, meist dauernde Ausgaben des Staates auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen entweder auf lange Zeit hinaus
oder ohne jede Rückzahlungspflicht aufgenommen werden, Hingegen
dienen schwebende Staatsschulden zur Einlösung fälliger Zahlungs-
verpflichtungen und sollen jederzeit oder binnen kurzem zurück-
gezahlt werden (siehe Staatsnoten, Schatzwechsel, Exchequer bills).
Bei privaten Anleihen kann unterschieden werden eine pfandrecht-
liche Sicherstellung, eine Vorzugsstellung gegenüber den anderen
Schulden des Emittenten und keines von beiden, also gleiche Be-
handlung wie die anderen Kreditoren; zu jeder dieser drei Möglich-
keiten kann noch die Garantie eines Dritten, gewöhnlich einer Körper-
schaft öffentlichen Rechtes hinzutreten.
Die pfandrechtliche Sicherstellung besteht gewöhnlich in der
Verpfändung unbeweglichen Eigentums des Emittenten. Man bezeich-
net solche Obligationen vielfach als Prioritätsobligationen oder
Prioritäten, weil ihre Tilgung und Verzinsung vor allen anderen
Verbindlichkeiten des Unternehmens aus dem Erlös oder Ertrag der
verpfändeten Liegenschaften besorgt werden muß, so insbesondere
die Prioritätsobligationen der Eisenbahngesellschaften, die derzeit
allerdings infolge der zunehmenden Verstaatlichung größtenteils den
Charakter von Staatsanleihen angenommen haben, die Prioritäten
von Industrie- und Bergwerksunternehmungen u. ä., doch werden
Obligationen auch ohne pfandrechtliche Sicherstellung als Prioritäts-
obligationen bezeichnet, wenn ihre Amortisation und Verzinsung
durch öffentlich-rechtliche Körperschaften garantiert oder selbst auch
nur vor Befriedigung der Aktionäre zugesichert wird”).
7) So wurde einzelnen Wasserkraftunternehmungen die Bewilligung
erteilt, Prioritätsobligationen hinauszugeben, obwohl eine pfandrechtliche
Sicherstellung nicht vorgesehen ist; die Gesellschaften haften mit ihrem
(jesamtvermögen für die Verzinsung, die überdies vom Lande garantiert wird.