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Arbeit, so ging den Arbeitgeber dies nichts weiter an, wenn ihm
nicht ein Verschulden nachgewiesen werden konnte. Dies führte, wie
oben ausführlicher dargelegt, zu einer ausserordentlichen Erhöhung der
Armenlast, Vermehrung der Alımnosenempfänger und deshalb in Deutsch-
land zur Arbeiterversicherung.
Nur bei dem Gesinde war die Verpflichtung des Dienstherrn schon
früher eine beschränkte und ist in dieser Weise auch noch jetzt aufrecht
erhalten. Nach der preussischen Gesindeordnung von 1810 hat der Arbeit-
yeber, wenn sich der Dienstbote die Krankheit, durchswelche die Arbeits-
unfähigkeit herbeigeführt war, durch den Dienst oder bei Gelegenheit
des Dienstes zugezogen hatte, für die Zeit der Dienstdauer, d. h. der
Kündigungsfrist die Verpflichtung der Verpflegung‘ Damit war diese
Verpflichtung wesentlich beschränkt. In den meisten Fällen gewöhn-
licher Erkrankung, ebenso bei Altersschwäche, kam sie in Fortfall. Das
deutsche Bürgerliche Gesetzbuch erweiterte diese Pflicht in $ 617,
wonach im Falle der Erkrankung, d. h. also überhaupt bei einer jeden,
nicht nur derjenigen, die der betreffende sich im Dienste zugezogen
hat, der Dienstgeber die Verpflegung für 6 Wochen, jedoch nicht über
die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu übernehmen hat.
Die Verpflichtung fällt fort bei eigener Verschuldung des Dienstboten,
sie erweitert sich zur vollen Ersatzpflicht, eventuell zum Unterhalt
für das weitere Leben bei Verschulden der Herrschaft. .
Hier wäre wohl ein Zusatz wünschenswert, dass nach einer gewissen
Dauer des Dienstverhältnisses, von 20 oder 25 Jahren etwa, lebens-
längliche Versorvung bei Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden kann.
Stellung des
Gesindes.
Kapitel IIT.
Die Organisation und Handhabung der praktischen Armenpflege,
Schriften des deutschen Vereins für Armenpflege und Wohlthätigkeit. Leip-
zig 1886—96.
Zoening, in Schönbergs Handbuch, Bd. III, 2. Armenwesen, IV. Die Aus-
übung der öffentlichen Armenpflege.
Münsterberg, Die Armenpflege. Berlin 1897.
$ 100.
Oeffentliche und private Armenpflege
Man hat nach den Trägern der Armenpflege zwischen öffent-Gegensätze der
licher und privater zu unterscheiden, denen in früheren Zeiten, und Auffassung,
noch jetzt in einzelnen Staaten, die kirchliche gegenüberzustellen ist,
die in den protestantischen Staaten einfach der privaten Armenpflege
einzureihen ist. Auf dem volkswirtschaftlichen Kongresse 1870 wurde
von den Vertretern der extremen Freihandelsrichtung die Resolution
vorgeschlagen, alle gesetzlichen Bestimmungen über Armenpflege auf-
zuheben und Zwangsbeiträge behufs Aımenunterstützung für unstatthaft
zu erklären, denn niemand habe einen Anspruch auf Unterstützung.
Mit anderen Worten, die Hilfsbedürftigen sollten allein auf die private
und freiwillige Armenpflege angewiesen sein, um nicht das Gefühl der
Selbstverantwortlichkeit in der grossen Masse zu untergraben, wenn sie
bestimmt auf öffentliche Unterstützung rechnen kann. Demgegenüber
wollen die Sozialisten einem Jeden ein Recht auf Arbeit und Unter-