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lichen Krieges, dann eines Diebstahls dem Beschädigten das Recht
der Steuerverweigerung zustehen, Der Gebildete wie der körperlich
und geistig Schwache, welche offenbar mehr Schutz bedürfen und
zrößeren Nutzen von den Staatseinrichtungen haben, als der Ungebildete
and Gesunde müßten zu höheren Steuerzahlungen verpflichtet sein,
auch wenn sie unbemittelt sind. Der Schutz der Person ist offenbar
ebenso in Anschlag zu bringen wie der Schutz des Vermögens, und
äoch erkennt man allgemein an, daß der Reichere eine höhere Steuerpflicht
besitzt, als der Aermere. Die Leistungen des Staates lassen
sich in keiner Weise abschätzen und messen, um daraufhin die Gegenleistung
bestimmen zu können. Auf der anderen Seite müßte auch in
Rechnung gebracht werden, was der Bürger seinerseits dem Staate an
persönlichen Leistungen bietet und womit er bereits einen Teil der
Schuld abträgt. Wer ein Ehrenamt übernimmt, müßte dementsprechend
von der Steuer befreit werden. KEin tüchtiger Gewerbsmann, der volkswirtschaftlich
mehr leistet und einer größeren Zahl von Arbeitern Ver-Jienst
gewährt, als sein untüchtiger Konkurrent, der weniger Menschen
Unterhalt gewährt, müßte weniger Steuern zahlen, als dieser.
Mit dieser Auffassung wird der Staat zum Krämerladen herabgedrückt.
Der Staat ist vielmehr als Kulturnotwendigkeit höher
aufzufassen und dem Bürger anders gegenüber zu stellen. Das Verhältnis
wird am richtigsten aufgefaßt und verglichen mit dem der
Eltern zu ihren Kindern, wo auch die Pflichten der Kinder nicht bemessen
werden können nach dem, was sie von den Eltern empfangen
haben. Der Kulturmensch genießt durch den Staat weit
mehr Wohltaten, als er ihm zurückzuzahlen vermag,
er ist nur zu wenig daran gewöhnt, sich diese Wohl
taten genügend zu vergegenwärtigen.
Der Staat braucht, um seine Kulturaufgaben zu erfüllen, persönliche
Dienste verschiedenster Art, sowie Geldbeiträge von den Bürgern,
Infolgedessen steht ihm das Recht zu, solche Leistungen von ihnen
zu verlangen, Aus Bürgerpflicht hat Jeder zu bieten, was er vermag,
durch Uebernahme ebenso der Wehrpflicht im Heere, eines Ehrenamtes,
wie von (J%eldzahlungen, Dagegen ist es die Aufgabe des
Staates, die damit verbundene Last möglichst gleichmäßig zu verteilen,
so daß Niemand Anderen gegenüber überbürdet wird, Das wird im
allgemeinen der Fall sein, wenn jeder nach seiner pekuniären
Leistungsfähigkeit zahlt. Es gilt demgemäß die praktische Aufgabe
zu lösen, die Leistungsfähigkeit der Einzelnen festzustellen und
dementsprechend die Abgaben aufzulegen.
Kommen auch im großen ganzen bei der Gemeinde und anderen
öffentlichen Körperschaften die gleichen Prinzipien wie bei dem
Staate in Betracht, und wird auch hier die Steuerauflegung in großer
Ausdehnung nach der Leistungsfähigkeit geschehen müssen, so treten
hier doch häufiger Fälle ein, wo bestimmte Leistungen der Gemeindeverwaltung
bestimmten Kategorien der Bürger in erster Linie zugute
kommen, und infolgedessen das Prinzip von Leistung und Gegenleistung
zur Anwendung gebracht werden kann. Dagegen ist es zu
weit gegangen, die Gemeindeabgaben allein nach diesem Prinzip auflegen
zu wollen (Braun auf dem volkswirtschaftlichen Kongreß (Hamburg
1867). Der Grundbesitzer auf dem Lande hat von der Anlage
einer Chaussee in erster Linie Vorteile, er benutzt sie mehr als Andere,
erspart dadurch Wirtschaftskosten. und der Wert seines Grund-